Antwort
Im Folgenden werden die von Ihnen angegebenen Tätigkeiten auf mögliche Zugänge zum freien Beruf im Bereich des Einkommensteuerrechts geprüft.
Ein Weg könnte über den Unterricht führen. Steuerlich wird jede Art von unterrichtender Tätigkeit zu den freien Berufen gerechnet, insbesondere auch die Unterrichtung in Sport und Gymnastik. Das Steuerrecht setzt bei der unterrichtenden Tätigkeit keine wissenschaftlich ausgerichtete, qualifizierte, gehobene Tätigkeit voraus. Das Gewerberecht fordert dagegen eine „Dienstleistung höherer Art“, die nur dann vorliegt, wenn
- für die Ausübung der Tätigkeit ein Hochschul- oder Fachhochschulabschluss vorliegt und
- es sich um Schulunterricht (hierzu gehören auch der Musik- und Gesangsunterricht) handelt.
Liegen unterschiedliche Einschätzungen von Gewerbe- und Finanzamt vor, wenden Sie sich bitte zunächst an das Finanzamt. Nach Gewerberecht sind Tanz-, Turn-, Tennis-, Fecht-, Golf-, Ski-, Bergsteiger-, Schwimm-, Yoga- oder ähnlicher Unterricht gewerbliche Tätigkeiten, also auch Unterricht im Segeln.
Sehen Sie hierzu ausführlich die BMWK-PRAXISHILFE „Lehrende, Trainer und Coaches“.
Einen weiteren Zugang in den freien Beruf bietet der beratende Betriebswirt. Hierzu ist nach dem Verständnis des Einkommensteuerrechts und der einschlägigen Rechtsprechung eine Tätigkeit zuzuordnen, wenn sie auf einer entsprechend breiten Vorbildung beruht und wenn sich die Beratungstätigkeit auf einen breiten betrieblichen Bereich erstreckt. Die notwendige Breite der Betätigung ist schon dann vorhanden, wenn sich die Beratung wenigstens auf einen betrieblichen Hauptbereich der Betriebswirtschaft bezieht. Schwerpunkt der BWL ist nach der Rechtsprechung auch das Personalwesen. Führungskräfteentwicklung als Spezialgebiet der allgemeinen Personalentwicklung würde nach diesem Verständnis nicht den Anforderungen genügen.
Ausführlich werden Sie hierzu informiert mit der BMWK-Praxishilfe „Beratender Betriebswirt als freier Beruf“.
Beachten Sie bitte: In Ausnahmefällen kann hier ein Autodidakt als Freiberufler anerkannt werden.
Beachten Sie bitte: Eine Sicherheit für die Einstufung als Freiberufler im steuerlichen Sinne gibt nur die so genannte „verbindliche Auskunft“ des Finanzamtes. Eine derartige Festlegung der Finanzverwaltung ist jedoch mit sehr hohen Anforderungen und auch mit Kosten verbunden.
Die Bezeichnung „Teamleiter“ ist zu unspezifisch für eine Standortbestimmung zum freien Beruf. Kaufberatung ist hier gewerblich.
Quelle:
Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung
Stand:
Februar 2023
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