Antwort
Die so genannte „Geistheiler-Entscheidung“ des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG Beschluss vom 02.03.2004 - 1 BvR 784/03) kam zu dem Ergebnis, dass es für die Tätigkeit als Geistheiler keiner Heilpraktikererlaubnis bedarf. Gleichzeitig wurde damit festgestellt, dass Geistheiler für ihr Vorhaben ein Gewerbe anmelden müssen. Zu Fragen des Wettbewerbs und der Werbung in diesem Beruf informiert das Land NRW.
Ergänzend die Rechtsprechung zur Umsatzsteuer: Eine Tätigkeit als „Heiler“ (Handauflegen) ist keine Tätigkeit im Sinne des Heilpraktikergesetzes (Urteil FG Schleswig-Holstein vom 21.11.2016, 4 K 153/13, EFG 2017, 251, s.a. Mitteilung des FG Schleswig-Holstein vom 3.4.2017). Auch die Umsätze einer „Geistheilerin“«, die im Inland Seminare anbietet, sind nicht als sog. Heilbehandlungen von der USt befreit (FG Baden-Württemberg Urteil vom 6.7.2016, 14 K 1338/15; s.a. Pressemitteilung FG Baden-Württemberg vom 6.10.2016).
Organetik wird nicht den freien Berufen zugeordnet. Zu Feng-Shui ist festzustellen, dass hierbei eine gewerbliche Dienstleistung vorliegt. Die Begründung ist darin zu sehen, dass eine Dienstleistung im Wellnessbereich vorliegt (s.a. Pressemitteilung des FG Rheinland-Pfalz vom 24.11.2014).
Einen freien Heilberuf üben medizinische Fußpfleger aus – sowie Krankenschwestern, soweit keine hauswirtschaftliche Versorgung der Patienten erfolgt.
Somit kann Ihre Frau als medizinische Fußpflegerin und/oder Krankenschwester freiberuflich tätig sein, die anderen von Ihnen angegebenen Dienste wären für Sie beide gewerblich. Ihre freiberufliche Tätigkeit als Innenarchitekt bleibt unberührt, sofern Sie getrennt von den anderen Dienstleistungen ausgeübt wird.
Die Gründung einer GbR in dieser Mischform ist immer dem Gewerbe zuzuordnen. Denn: In der GbR führt die Mitunternehmerstellung eines Nicht-Freiberuflers zu gewerblichen Einkünften der Personengesellschaft insgesamt und damit aller Gesellschafter (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG). Somit wäre es eine Lösung, dass Ihre Frau die freiberuflichen Tätigkeiten als Einzelunternehmung anbietet und versteuert, und Sie beide für die gewerblichen Dienste eine GbR gründen. Wenn Sie mit einem gemeinsamen Marketing-Auftritt (bei getrennten Kassen und Steuernummern) an die Öffentlichkeit gehen, müssen sie bereits von der Existenz einer GbR ausgehen. Das BMWK schreibt hierzu: „Die GbR entsteht also praktisch ´von allein´, sobald sich zwei oder mehrere Personen zusammentun und einen gemeinsamen Zweck verfolgen. Das ist vielen Gründerinnen und Gründern nicht bewusst.“ Sehen Sie hierzu ausführlich im BMWK-Existenzgründungsportal. Dort finden Sie weitere ausführliche Informationen zur Rechtsformwahl.
Quelle:
Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung
Stand:
Mai 2020
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