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Gesundheitspraktiker: gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit?

Frage

Ist die Tätigkeit des Gesundheitspraktikers eine gewerbliche oder eine freie Tätigkeit? Wie verhält es sich, wenn der Gesundheitspraktiker unterrichtend/lehrend tätig ist?

Antwort

Der Gesundheitspraktiker ist gewerblich tätig. Dieser Beruf wird weder in den einschlägigen Gesetzen, in den Richtlinien der Finanzverwaltung oder in Rechtsprechung als freiberuflich eingestuft.

Nach dem Einkommensteuerrecht werden alle Formen unterrichtender Tätigkeit den freien Berufen zugeordnet. Unterricht ist nach dieser Auffassung die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten, Fertigkeiten, Handlungsweisen und Einstellungen durch Lehrer an Schüler in organisierter und institutionalisierter Form. Diese Art des Unterrichts setzt vor allem ein auf ein bestimmtes Fachgebiet bezogenes schulmäßiges Programm voraus. Erfordert die Tätigkeit die Erarbeitung und Entwicklung eines speziell auf die Bedürfnisse einer Person abgestellten, nicht auf einen Fachbereich beschränkten allgemeingültigen, im Einzelfall abwandlungsfähigen Lernprogramms, so stellt dies keine Lehrtätigkeit in organisierter und institutionalisierter Form mehr dar. Hierbei würde es sich vielmehr um eine beratende Tätigkeit handeln, die bei Ihnen nicht freiberuflich wäre. Eine wissenschaftliche Fachausbildung oder ein formaler Befähigungsnachweis ist für eine unterrichtende Tätigkeit im Allgemeinen nicht erforderlich. Entscheidend ist, dass die Unterrichtende die ihr Unterrichtsgebiet betreffenden Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt, sowie die Fähigkeit, diese den Schülern zu vermitteln.

Dennoch wird in der Praxis wegen unterschiedlicher Vorgaben aus Einkommensteuer- und Gewerberecht auch bei unterrichtenden Tätigkeiten nicht selten eine Gewerbeanmeldung gefordert. Im Einzelfall kann die Finanzverwaltung also die Freiberuflichkeit akzeptieren, während das Gewerbeamt eine Gewerbeanmeldung verlangt. Die Begründung aus der Sicht der Gewerbebehörden lautet: Eine „Dienstleistung höherer Art“ liegt nur dann vor, wenn für die Ausübung der Tätigkeit ein einschlägiges Hochschul- oder Fachhochschulstudium erforderlich ist. Eine Gewerbeanmeldung ist folglich rechtlich erforderlich (Ausnahmen bilden Musik- und Gesangsunterricht), wenn die persönliche Dienstleistung höherer Art nicht gegeben ist, wie beim Gesundheitspraktiker.

Nach vorliegenden Erfahrungen kommt es häufig vor, dass selbstständig Lehrende dem Finanzamt einen freien Beruf anzeigen und dabei von einer Freistellung vom Gewerbe ausgehen. Oft werden Anmeldungen von (vermeintlichen) Freiberuflern bei den Finanzämtern ohne nähere Prüfung akzeptiert. Betroffene Personen gehen dann ebenso häufig wie fälschlich von einer Anerkennung als Freiberufler aus. Wenn Sie sich trotz Unsicherheit als freiberuflich (im Steuerdeutsch: selbstständig) beim Finanzamt anmelden, so ist dies unschädlich, so lange nicht eine Betriebsprüfung nachträglich ein Gewerbe feststellt. Eine Sicherheit für die Einstufung als Freiberufler im steuerlichen Sinne gibt nur die so genannte „verbindliche Auskunft“ des Finanzamtes. Eine derartige Festlegung der Finanzverwaltung ist jedoch mit hohen Anforderungen und Kosten verbunden. Möchten Sie also auf der sicheren Seite sein, sollten Sie ein Gewerbe anmelden. Dabei ist das Folgende besonders wichtig: Als Einzelunternehmer wird Ihnen bei der Gewerbesteuer ein jährlicher Freibetrag von 24.500 Euro gewährt. Bleiben Ihre Einkünfte regelmäßig unterhalb dieser Grenze, müssten Sie keine Nachzahlungen der Gewerbesteuer erwarten.

Quelle: Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung
Januar 2018

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