Antwort
Vor der Gründung Ihrer Firma steht zunächst die Planungsphase an. Hierbei sollten Sie sich ausreichend Zeit lassen und ein großes Augenmerk auf ein tragfähiges Geschäftsmodell legen. Mit Hilfe eines Business- und Finanzplanes sollten Sie in einem ersten Schritt die Strategie festlegen und Ihren Kapitalbedarf ermitteln. Ein guter Businessplan ist die Grundlage für eine Finanzierung. Neben dem Kapitalbedarf zeigt Ihnen der Finanzplan, ob Ihr Vorhaben insgesamt tragfähig ist.
Um ein Ingenieurbüro zu gründen, müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt sein. Zunächst ist eine Ausbildung erforderlich, die Sie für den Ingenieurberuf qualifiziert. Die Berufsbezeichnung “Ingenieur” ist geschützt und darf nur bei bestimmten Abschlüssen verwendet werden.
Zu einer geeigneten Gründungsvorbereitung gehört auch die Rechtsformwahl. Dabei können grundsätzlich Einzelunternehmen (Kleingewerbetreibender, e.K.), Personengesellschaften (zum Beispiel GbR, OHG, KG) sowie Kapitalgesellschaften (zum Beispiel GmbH, UG haftungsbeschränkt, AG) unterschieden werden.
Grundsätzlich zählt die Ingeneurin bzw. der Ingenieur als sogenannter Katalogberuf zu den freien Berufen. Beim für Sie zuständigen Finanzamt können Sie einen formlosen Antrag zur steuerlichen Erfassung stellen. Dieses nimmt eine Einstufung Ihrer Tätigkeit mit dem Status Freiberuflerin bzw. Freiberufler oder Gewerbetreibende bzw. Gewerbetreibender vor. Außerdem erhalten Sie vom Finanzamt Ihre Steuernummer zur Rechnungsstellung. Werden Sie hingegen als Gewerbetreibender eingestuft, ist eine Gewerbeanmeldung erforderlich. Bitte beachten Sie, dass Ihr Status nicht allein von Ihrem Berufsabschluss abhängt, sondern auch von der Geschäftsidee.
Möchten Sie eine UG (haftungsbeschränkt) oder eine andere Kapitalgesellschaft gründen, werden Sie zwingend als Gewerbetreibender eingestuft. Außerdem ist eine Eintragung ins Handelsregister vorgeschrieben. Die Entscheidungskriterien für die Rechtsformwahl sind vielfältig (Haftungsbeschränkung, Geschäftsführung, Rechnungswesen, Steuern). Hilfe bei der richtigen Rechtsformwahl bietet Ihnen etwa Ihr Steuerberater. Ob eine notarielle Beurkundung erforderlich ist, ist abhängig von der Wahl der Rechtsform.
Verbunden mit der Gründung ist auch die Eröffnung eines Geschäftskontos. Kapitalgesellschaften werden vom Notar erst dann beim Handelsregister angemeldet, wenn das Stammkapital einbezahlt worden ist. Für Freiberuflerinnen und Freiberufler und Einzelunternehmen ist ein separates Geschäftskonto zwar nicht zwingend notwendig. Allerdings ist nur auf diese Weise eine geeignete der privaten und beruflichen Finanzen möglich.
Die von Ihnen genannten Schritte hängen damit auch von Ihrem Vorhaben ab. Hier gilt letztendlich die Faustformel Planen, Finanzieren, Gründen. Schritt für Schritt durch Ihren Gründungsprozess führt Sie etwa die Gründerplattform.
Grundsätzlich können Sie Ihre Firma auch „in den eigenen vier Wänden“ gründen bzw. Ihre Privatwohnung als Firmensitz nutzen. Für das Anbringen eines Firmenschildes oder für einen etwaigen Kundenverkehr sollten Sie die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft einholen.
Wird die Privatwohnung tatsächlich durch die Nutzung eines Zimmers als Büro als Firmensitz genutzt und nicht nur durch Angabe der Geschäftsadresse, so ist dies unter gewissen Voraussetzungen steuerlich abzugsfähig. Hinsichtlich der konkreten steuerlichen Auswirkungen bzw. der steuerlichen Abzugsfähigkeit sollten Sie einen Steuerberater zu Rate ziehen.
Die Einbeziehung einer Steuerberaterin oder eines Steuerberaters empfiehlt sich auch in Hinblick auf ein etwaiges Veräußerungsgeschäft Ihrer Eigentumswohnung zu einem späteren Zeitpunkt. Eine Gewähr für folgende Ausführungen kann nicht übernommen werden, da die Finanzverwaltung an dieser Stelle eine andere Auffassung als die Rechtsprechung vertritt.
Nach Verwaltungsauffassung dient ein häusliches Arbeitszimmer nicht zu Wohnzwecken und fällt daher nicht unter die Ausnahmeregelung von der Spekulationsgewinnbesteuerung. In der Vergangenheit haben Finanzämter den auf das häusliche Arbeitszimmer entfallenden anteiligen Veräußerungsgewinn als steuerpflichtige Einkünfte erfasst.
Nach einem aktuellen Urteil ist bei einer Veräußerung der selbstgenutzten Wohnung innerhalb von zehn Jahren jedoch auch dann kein (anteiliger) Veräußerungsgewinn zu besteuern, wenn die Wohnung vor der Veräußerung teilweise als häusliches Arbeitszimmer genutzt worden ist (FG Baden-Württemberg (Urteil v. 23.7.2019, 5 K 338/19)).
Quelle:
Markus Meier
Experte Innovation
Beratungsreferent
RKW Thüringen GmbH
http://www.rkw-thueringen.de
Stand:
September 2020
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