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Kita eröffnen: Voraussetzungen?

Frage

Ich bin Vollzeit-Angestellter und allein erziehender Vater. Ich würde mich gerne selbständig machen und Kinderbetreuung für Kita oder Grund-Schulkinder anbieten (evtl. mit Mittagessen) - vielleicht auch Kaffee und Kuchen für Eltern und Senioren. Ich würde ein Objekt anmieten wollen. Was ist den zu beachten bei diesem Vorhaben (Gewerbeanmeldung, Berufsgenossenschaft, Versicherungen ...)? Ich möchte nicht Tagesmutter/-vater sein und Zahlungen vom Jugendamt erhalten - ich würde das selber mit den Eltern abrrechnen wollen. Können Sie mir weiterhelfen, wo ich Infos bekommen kann?

Antwort

Auch wenn Sie eine Kindereinrichtung ohne Hilfe der örtlichen Behörden eröffnen wollen, möchte ich Sie auf den § 45 (Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung) Sozialgesetzbuch VIII (Kinder und Jugendhilfe) verweisen. Hier heißt es unter anderem, dass der Träger einer Einrichtung, in der Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden, ggf. eine Erlaubnis benötigt. Ausnahmen werden ebenso beschrieben.

Gesetzliche Grundlage: www.gesetze-im-internet.de

Publikation des Landes Baden-Württemberg: www.kvjs.de

Weiterführende Informationen hierzu erhalten Sie über den Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg unter www.kvjs.de.

Wer ein Unternehmen (unabhängig von der Art der Tätigkeit) eröffnet, muss dieses binnen einer Woche beim zuständigen Unfallversicherungsträger anmelden. Diese Meldepflicht (§ 192 Sozialgesetzbuch VII) besteht unabhängig von der Tatsache, dass die gesetzliche Unfallversicherung eine Durchschrift jeder Gewerbeanmeldung erhält. Unternehmerinnen und Unternehmer, die keine Mitarbeiter beschäftigen, sind nicht in jedem Fall versicherungspflichtig in der Gesetzlichen Unfallversicherung. Eine freiwillige Versicherung bei der Berufsgenossenschaft kann aber sinnvoll sein, um sich gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu versichern. Sie können sich bei der Infoline der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) unter der Rufnummer 0800 60 50 40 4 erkundigen, welche Berufsgenossenschaft Ihr Ansprechpartner ist.

Sollten Sie gesetzlich krankenversichert sein, so ist die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit zu melden. Ihre Krankenversicherung wird anhand Ihrer Daten (unter anderem zeitlicher Aufwand, voraussichtliche Einnahmen, Frage nach Angestellten) prüfen, ob Sie hauptberuflich tätig sind. In diesem Fall, könnten Sie Ihre Versicherung als freiwilliges Mitglied fortführen. Die Beiträge errechnen sich aus Ihrer gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Sind Sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt über ein privates Unternehmen kranken- und pflegeversichert, ändert sich durch die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit im Regelfall nichts.

Der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen Selbständige, welche als Erzieher tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen (www.deutsche-rentenversicherung.de). Weiterführende Fragen kann Ihnen hierzu die Deutsche Rentenversicherung beantworten. Sie können die Servicehotline der Deutschen Rentenversicherung unter der Telefonnummer 0800 1000 4800 erreichen.

Quelle: Infotelefon zu Mittelstand und Existenzgründung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi)
Tel.: 030-340 60 65 60 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr - Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr
Oktober 2017

Tipps der Redaktion:

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
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