Antwort
Nach § 14 Gewerbeordnung (GewO) ist es notwendig, jedes Gewerbe anzuzeigen. Als Gewerbe wird grundsätzlich jede erlaubte wirtschaftliche Tätigkeit bezeichnet, die auf eigene Rechnung, eigene Verantwortung und auf Dauer mit der Absicht zur Gewinnerzielung betrieben wird. Die Bezeichnung „auf Dauer angelegt“ beschreibt Tätigkeiten, die fortgesetzt und nicht nur gelegentlich ausgeführt werden. Das heißt, es ist eine gewisse Wiederholungs-/ Fortsetzungsabsicht gefordert.
Das gilt auch für ein mobiles Gewerbe (Reisegewerbe). Wenden Sie sich bitte an das zuständige Gewerbeamt. Wenn Sie diese Tätigkeit als hauptberufliche Selbständigkeit ausführen wollen, müssen Sie sich selbst versichern. Sprechen Sie bitte mit Ihrer Krankenkasse.
Sie können sich auch an den Bundesverband Tattoo e.V. wenden um offene Fragen zu besprechen:
Bundesverband Tattoo e.V.,
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Tel.: 01803 / 211866
(aus dem Festnetz 0,09 €/Min., Mobilfunk max. 0,42 €/Min.)
Fax: 02156 / 49477-23
www.bundesverband-tattoo.de
Quelle:
Infotelefon zu Mittelstand und Existenzgründung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)
Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
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Tel.: 030-340 60 65 60
Stand:
März 2023
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