Antwort
Die Gewerbefreiheit gestattet es jedem, ein Gewerbe zu betreiben (§ 1 Gewerbeordnung). Daraus ergibt sich die Pflicht, das Gewerbe beim zuständigen Gewerbeamt anzumelden. Für die Anmeldung eines Reisebüros oder Reiseveranstalters benötigen Sie:
- ein polizeiliches Führungszeugnis
- einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde.
Diese Unterlagen erhalten Sie bei der für Ihren Wohnort zuständigen Bezirksamt. Die Gewerbeanmeldung ist unabhängig von einer eventuellen Eintragung ins Handelsregister (allerdings zwingend für GmbH, AG, OHG und KG). Ferner wird eine Steuernummer benötigt, die man beim Finanzamt formlos beantragen kann. Neben der Gewerbeordnung müssen Sie insbesondere das Bürgerliche Gesetzbuch (§§ 651 ff. BGB) beachten. Reiseveranstalter benötigen zusätzlich den Nachweis der Kundengeldabsicherung (Insolvenzversicherung). Eine abgeschlossene Ausbildung zum Reiseverkehrskaufmann/-frau bzw. anderweitige branchenspezifische Erfahrungen sowie betriebswirtschaftliche Kenntnisse wären nützlich - sind aber nicht zwingend notwendig.
Generell muss man zwischen Reisevermittlerin und Reiseveranstalterin bzw. zwischen Reisevermittler und Reiseveranstalter unterscheiden.
Die Reisevermittlerin/ der Reisevermittler/das Reisebüro
- vermittelt Leistungen Dritter und erhält dafür eine Provision (Produktanbieter sind in der Regel Reiseveranstalter, Fluggesellschaften, Eisenbahnen, Hotels, Reedereien, Autovermietungen etc.)
- vermittelt auch Reiseversicherungen, verkauft Theaterkarten oder beschafft Visa
- organisiert im Einzelfall auch eigene Veranstaltungen, zum Beispiel Studienreisen, Vereinsausflüge u.ä.
- ist Dienstleister – soweit die medientechnischen Möglichkeiten vorhanden sind – für Informations- und Buchungsmöglichkeiten bei Angeboten via Internet.
Die Reiseveranstalterin oder der Reiseveranstalter bietet zu einem Preis eine „Gesamtheit von Reiseleistungen" an, die als Pauschalreise über Kataloge in Reisebüros, aber auch über andere Vertriebsschienen wie Direktverkauf über Printmedien, Internet u.ä., den Kundinnen und den Kunden angeboten werden. „Gesamtheit von Reiseleistungen" bedeutet, dass der Kundin und dem Kunden mindestens zwei annähernd gleichwertige Hauptleistungen (z.B. Flug und Unterkunft) als „Leistungsbündel" angeboten werden müssen. Es gibt aber Ausnahmen: Einzelleistungen wie z.B. Ferienhäuser oder -wohnungen werden – sofern sie veranstaltermäßig (Katalog) angeboten werden – als Veranstalterleistungen angesehen. Das unternehmerische Risiko trägt – von wenigen Ausnahmen abgesehen – in jedem Fall die Reiseveranstalterin oder der Reiseveranstalter. Auf die weitreichende Haftung für die angebotenen Leistungen wird weiter unten hingewiesen.
In Ihrem Fall gehe ich davon aus, dass Sie als Reiseveranstalter gelten.
Die Zielgruppe „Kinder und Jugendliche" erfordert - unabhängig von den formalen Notwendigkeiten, besondere Aspekte, die Sie bei Ihrer Gründung beachten sollten:
- Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter mit einem einwandfreien Leumund, d.h. ich würde Ihnen empfehlen in jedem Fall das erweiterte polizeiliche Führungszeugnis zu verlangen.
- Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter mit einem (sozial-) pädagogischen Hintergrund bzw. mit einer entsprechenden Ausbildung
- Nachweis über Kenntnisse in Erster Hilfe
- Ausreichend Betreuerinnen und Betreuer pro Gruppe
- Ausarbeitung eines pädagogischen Konzepts
Auch folgende Fragen sollten Sie sich im Vorfeld beantworten:
- Personenbeförderung der Kinder zum / vom Ferienort an den Heimatort
- Altersgerechte Sicherheitsanforderungen an die Unterkunft
- Haftungsfragen im Falle von Personen- und Sachschäden
Ich würde Ihnen in jedem Fall empfehlen, mit dem örtlichen Sozialreferat Kontakt aufzunehmen um mit deren Expertise weitere (kritische) Punkte zu besprechen.
Gerade die Gründung eines Konzeptes, das die Arbeit mit Kindern beinhaltet, muss formal, rechtlich und inhaltlich auf extrem soliden Beinen stehen. Sie können sich auch an den Notwendigen und Voraussetzungen einer KITA oder Kindergruppe orientieren. Das sind zwar stationäre Einrichtungen und bieten i.d.R. keine Übernachtungsmöglichkeiten an - aber sie dienen bzgl. der Arbeit mit Kindern durchaus als Vorlage.
Quelle:
Wolfgang Dykiert
Gründungs- und Mittelstandsberatung
dykiert beratung
Stand:
Oktober 2020
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