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Vermarktung von Ferienwohnungen: Gewerbe anmelden?

Frage

Wie ist die Tätigkeit der Vermarktung von Ferienhäusern und Ferienwohnungen einzustufen? Ist das eine höherwertige Tätigkeit und bedarf keiner Gewerbeanmeldung? Unter welcher Bezeichnung läuft das? Was schreibe ich den Gewerbeantrag? „Hausmeisterservice“ hat mir das Ordnungsamt vorgeschlagen. Das trifft das aber eigentlich nicht richtig. Wäre die Vermarktung von Ferienwohnungen im Internet eine Maklertätigkeit?

Antwort

Zunächst einmal stellt sich die Frage ob es sich bei den Ferienwohnungen bzw. Ferienhäusern um Eigentum handelt! In dem Fall ist bei der Überlassung von Wohnräumen eine gewerbliche Tätigkeit (keine freiberufliche) anzunehmen, wenn die Tätigkeit eine dem Beherbergungsbetrieb vergleichbare Organisation bedingt.

Die Frage „freiberuflich“ oder „gewerblich“ hängt von der Ausbildung und Tätigkeit ab. Im Endeffekt entscheidet hierüber das zuständige Finanzamt. Meiner Einschätzung nach handelt es sich bei einer Maklertätigkeit (sog. Vermittlungstätigkeiten) immer um gewerbliche Tätigkeiten. Im Zweifel empfehle ich das zuständige Finanzamt zu fragen.

Viel wichtiger wäre die Klärung, ob für die Vermarktung von Ferienwohnungen / Ferienhäusern auch eine sog. Erlaubnispflicht bzw. Gewerbeerlaubnis, wie für einen Immobilienmakler, erforderlich ist. Das Gesetz sieht das Arbeitsfeld von Immobilienmaklern als sensibel an, sodass ein besonderer Schutz der Interessen der Allgemeinheit nötig erscheint. Eine einfache Gewerbeanmeldung reicht hier nicht aus - gem. § 34c der Gewerbeordnung ist eine behördliche Erlaubnis nötig, um diesen Beruf ausüben zu können.

Um die Erlaubnis gemäß Paragraf 34c der Gewerbeordnung für die Maklertätigkeit zu erhalten, ist neben dem eigentlichen Gewerbeantrag auch ein Antrag auf Erlaubniserteilung zu stellen, der beim örtlichen Gewerbeamt erhältlich und dort auch einzureichen ist. Natürliche und juristische Personen sind antragsberechtigt. Ist mit einer GmbH etwa eine juristische Person der Gewerbetreibende, ist sie antragsberechtigt. Im Falle von Personengesellschaften ohne eine eigene Rechtspersönlichkeit (wie etwa eine OHG oder eine GbR) muss bei einer Maklertätigkeit für jeden Gesellschafter eine Erlaubnis erwirkt werden, wenn er zur Geschäftsführung berechtigt ist. Neben dem Antragsformular sind auch folgende Unterlagen einzureichen:

  • polizeiliches Führungszeugnis (Beantragung im Einwohnermeldeamt)
  • Gewerbezentralregister-Auszug (Beantragung beim Ordnungsamt)
  • steuerliche Unbedenklichkeitserklärung (Beantragung beim zuständigen Finanzamt)
  • Bescheinigung darüber, dass kein Insolvenzverfahren läuft (Beantragung beim Amtsgericht)
  • Bescheinigung darüber, dass im Schuldnerverzeichnis kein Eintrag vorliegt (Beantragung beim Amtsgericht)

Die Frage ob für die Vermarktung von Ferienwohnungen / Ferienhäusern die Erlaubnis gem. Paragraf 34c GewO notwendig ist oder nicht, kann bei der örtlichen IHK geklärt werden.

Quelle: Wolfgang Dykiert
Gründungs- und Mittelstandsberatung
dykiert beratung
Oktober 2018

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