Antwort
Zahlreiche Informationsquellen zum Yogaunterricht gehen fälschlicherweise davon aus, dass es sich hierbei regelmäßig um eine selbstständige (= freiberufliche) Tätigkeit im Sinne des Einkommensteuerrechts handelt. Es wird eine unterrichtende Tätigkeit angenommen.
Steuerlich werden alle Formen unterrichtender Tätigkeit den freien Berufen zugeordnet. Das Steuerrecht setzt bei der unterrichtenden Tätigkeit keine wissenschaftlich ausgerichtete, qualifizierte Dienstleistung höherer Art voraus. Gewerberechtlich werden dagegen Tanz-, Turn-, Tennis-, Fecht-, Golf-, Ski-, Bergsteiger-, Schwimm- und anderer Unterricht als Gewerbe erfasst. Eine Gewerbeanmeldung ist also erforderlich (Ausnahmen bilden Musik- und Gesangsunterricht). Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat hierzu festgestellt:
(Zitat) OVG NRW, Beschluss vom 29.03.2001, Aktenzeichen 4 A 4077/00 - „Die Klägerin betreibt eine Yogaschule, in der auch Lehrgangsteilnehmer zu Yogalehrern ausgebildet werden. Diese erhalten nach erfolgreicher Abschlußprüfung das Berufsdiplom des Berufsverbandes Deutscher Yogalehrer e.V.. Ihre Klage gegen die Aufforderung des Beklagten, der Anzeigepflicht gemäß § 14 Gewerbeordnung nachzukommen, wies die erste Instanz ab und führte zur Begründung u.a. aus, daß die Klägerin ein Gewerbe im Sinne der GewO betreibe und deshalb zur Anmeldung verpflichtet sei. Einen freien Beruf übe sie nicht aus. Namentlich stelle der Betrieb der Yogaschule keine persönliche Dienstleistung höherer Art dar… Bei dem Ausnahmetatbestand der „persönlichen Dienstleistungen höherer Art“ komme es darauf an, ob diese eine „höhere Bildung“ erforderten oder nicht. Unter „höherer Bildung“ sei grundsätzlich ein abgeschlossenes Hochschul- oder Fachhochschulstudium zu verstehen. (Zitatende)
Quelle: www.kommunen-in-nrw.de
Yoga stellt keine Heilbehandlung im Sinne des Steuerrechts dar. Somit ist dieser Weg in die Freiberuflichkeit nicht möglich. Da Yogalehrerinnen die richtige Ausübung von Entspannungstechniken für Körper und Geist vermitteln und dies eine häufige Fortbildung für Physiotherapeutinnen darstellt, können Sie aus der Kombination von Physiotherapie und Yoga die geforderte „Dienstleistung der höheren Art“ ableiten. Physiotherapie ist ein freier Beruf, der im Einkommensteuergesetz ausdrücklich genannt ist. Machen Sie bei der Anmeldung eines freien Berufes beim Finanzamt eine Angabe wie „unterrichtende Tätigkeit im Rahmen der Physiotherapie“. Eine Gewerbeanmeldung erscheint folglich als nicht erforderlich.
Umsatzsteuer:
Zur Umsatzsteuer ist festzustellen, dass Yoga-Kurse grundsätzlich keine Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin darstellen. Das gilt auch, soweit Krankenkassen Yoga-Kurse als gesundheitsfördernde Maßnahmen anerkennen und Kostenerstattung leisten. Erforderlich für die Anerkennung als Heilbehandlung wäre eine ärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit einer Kursteilnahme (FG Hamburg Urteil vom 3.7.2009, 6 K 167/08, LEXinform 5008899). Der Steuersatz beträgt 19%. Eine wichtige Ausnahme stellt die so genannte „Kleinunternehmerregelung“ dar.
Rentenversicherung:
Da Yogalehrer rentenrechtlich unterrichtend tätig sind, unterliegen Sie grundsätzlich der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dies gilt auch, wenn die Tätigkeit nur nebenberuflich ausgeübt wird und bereits im Hauptberuf durch eine Arbeitnehmertätigkeit Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einbezahlt werden. Der Lehrbegriff der Rentenversicherung wird sehr weit ausgelegt: So gehört Nachhilfe, Sportunterricht, Training oder Coaching ebenso dazu wie Supervision. Es gibt allerdings noch eine Ausnahmeregelung: Soweit Yogalehrer monatlich regelmäßig nicht mehr als (seit Januar 2024) 538 Euro verdienen, liegt keine Pflichtversicherung vor. Nähere Informationen finden Sie bei der Deutschen Rentenversicherung.
Krankenversicherung:
Als Angestellte mit 30 Wochenstunden und nebenberuflich Selbstständige müssen Sie die Nebentätigkeit der Krankenkasse mitteilen. Sie erhalten dann einen Fragebogen, in dem Sie für die Selbstständigkeit insbesondere die erwartete Höhe des Einkommens und den wöchentlichen Zeitaufwand angeben müssen. Nach Ihren Angaben ist davon auszugehen, dass keine zusätzlichen Beiträge für die Selbstständigkeit fällig werden.
Unfallversicherung:
Sie sind nicht verpflichtet, eine zusätzliche Unfallversicherung abzuschließen. Grundsätzlich ist jedoch zu empfehlen, über einen ergänzenden Schutz nachzudenken, da der Versicherungsschutz über die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber Ihrer Angestelltentätigkeit nur für dessen Wirkungsbereich greift.
Berufshaftpflicht:
Yoga-Lehrende sind nach vorliegenden Erfahrungen häufig nicht in der beruflichen Haftpflichtversicherung. Sie nehmen damit ein erhebliches Risiko auf sich. Der Berufsverband der Yogalehrenden in Deutschland e.V. etwa bietet eine solche Versicherung an. Es gibt auch zahlreiche Vergleichsportale im Internet, die besondere Angebote für den Bereich Yoga ausweisen.
Quelle:
Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung
Stand
Juni 2020
Mitteilung der Redaktion: