Antwort
Gemäß dem Europäischen Hygienerecht bzw. der EU-Verordnung zur allgemeinen Lebensmittelhygiene muss (Zitat:) „Jeder Unternehmer, der mit Lebensmitteln umgeht, muss ein Hygienemanagement gemäß HACCP (Hazard Analysis and Critical Control Point) einrichten. Dieses soll der Art und Größe des Betriebes angemessen sein und branchenspezifisch erfolgen.“ Da Sie ja auch mit Lebensmitteln umgehen, gilt das auch für Ihre Gründungsvorhaben.
Die IHK München und Oberbayern hat für Existenzgründer im Bereich Lebensmittelherstellung und Lebensmittelhandel ein entsprechendes Merkblatt herausgegeben, in dem u.a. auch die o.g. EU-Verordnung aufgeführt ist.
Unabhängig davon, ob die gesetzlichen Vorschriften eins zu eins auf Sie bzw. Ihr Gründungsvorhaben zutreffen oder nicht, würde ich Ihnen in jedem Fall empfehlen, entsprechende Nachweise zu erbringen. Die Unterweisung zum Thema Lebensmittelhygieneschulung gemäß § 4 LMHV erfolgt ebenfalls über die IHK für München und Oberbayern. Für Ihre Kunden (sowohl für die Lebensmittelhändler, die Ihren Lieferservice beauftragen, wie auch die Endkunden an die Sie dann liefern) sind entsprechende Nachweise ein Qualitätssiegel, was Sie bzw. Ihren Service ggf. von Wettbewerbern unterscheidet.
Quelle:
Wolfgang Dykiert
Gründungs- und Mittelstandsberatung
dykiert beratung
Stand:
Juni 2019
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