Antwort
Generell ist zu sagen, dass Sie mit Ihrer Geschäftsidee ein zurzeit stark nachgefragtes Bedürfnis befriedigen. Ihre Fragen sind leider nur bedingt zu beantworten. Ich fange mal mit dem „WIR“ an. Hier stellt sich die Frage nach der Haftung und der Rechtsform und letztendlich nach dem Gesellschaftsvertrag.
Bei den Wohnungen stellt sich die Frage nach der MwSt.-Berechnung. Ausschlaggeben ist der Zeitraum der Vermietung 19%, 7% oder MwSt.-befreit. Bei der Vermietung der Co-Working-Plätze sehe ich keine Problematik.
Ein Café fällt generell unter das Gaststättengewerbe. In dem Moment wo Lebensmittel verkauft werden muss der Betreiber besondere hygienische, baurechtliche und steuerrechtliche Vorgaben einhalten. Diese sind genau geregelt.
Hinweis:
Grundsätzlich ist die Aufnahme eines Gaststättengewerbes gem. § 14 Gewerbeordnung (GewO) nur anzuzeigen (Gewerbeanmeldung). Etwas anderes gilt, wenn auch alkoholische Getränke zum Verzehr vor Ort und Stelle ausgeschenkt werden. In diesen Fällen ist für den Betrieb eine Erlaubnis gem. § 2 GastG erforderlich. In einigen Bundesländern (wie z. B. dem Saarland, Hessen, Sachsen, Thüringen, Niedersachsen und Brandenburg) ist die Erlaubnispflicht durch neue Landesgaststättengesetze aufgehoben und durch eine Anzeigepflicht ersetzt worden. Die Anzeigepflicht gilt unabhängig davon, ob alkoholische Getränke ausgeschenkt werden oder nicht.
Pflichten der Unternehmerin und des Unternehmers bei verpackter Ware
Ende 2014 ist die Lebensmittelinformations-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 in Kraft getreten. Sie enthält neue Regeln für die Kennzeichnung von verpackten Lebensmitteln, die für Lebensmittelunternehmer auf allen Stufen der Lebensmittelkette gilt. Die Verordnung umfasst sowohl Lebensmittelhändlerinnen und Lebensmittelhändler im stationären Einzel- als auch für den Online-Handel sowie Gastronomen, Herstellerinnen, Hersteller und Importeurinnen von Lebensmitteln, Importeure von Lebensmitteln.
Pflichtinformationen
Nach Artikel 9 der Lebensmittelinformations-Verordnung sind verpackte Lebensmittel mit folgenden Informationen zu versehen:
- Bezeichnung des Lebensmittels
- Verzeichnis der Zutaten (einschließlich Allergene)
- alle in Anhang II aufgeführten Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe
- die Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten
- die Nettofüllmenge des Lebensmittels
- das Mindesthaltbarkeitsdatum oder das Verbrauchsdatum
- gegebenenfalls besondere Anweisungen für Aufbewahrung und/oder Anweisungen für die Verwendung
- der Name oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers
- das Ursprungsland oder der Herkunftsort
- eine Gebrauchsanleitung, falls es schwierig ist, das Lebensmittel ohne eine solche angemessen zu verwenden
- für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts in Volumenprozent
- eine Nährwertdeklaration
Hier nur mal einige Richtlinien anzusprechen.
Quelle:
Jadranka Lux
Akademie und Unternehmensberatungsinstitut
für Finanzmanagement und Organisation
Stand:
März 2020