Antwort
Bei einer länderübergreifenden Geschäftstätigkeit mit einer überlegten Gewerbeanmeldung eines Einzelunternehmens in Deutschland und der faktischen Ausübung des Gewerbes in Gestalt eines Restaurants in Bulgarien, wie Sie es überlegen, kann keine allgemeingültige Erstorientierung gegeben werden, da in den beiden Ländern unterschiedliches nationales Recht gilt und Sie eine Rechtsprüfung und Rechtsberatung sowohl nach deutschem Recht als auch nach bulgarischem Recht benötigen. Dies betrifft nicht nur die Rechtsbereiche des Handelsrechts, Gesellschaftsrechts (Unternehmensform) und des Gewerberechts und es betrifft nicht nur die einschlägigen Bestimmungen für die Ausübung des Restaurantgewerbes, sondern es ist auch eine Vielzahl von steuerrechtlichen Fragen gründlich zu prüfen, z. B. in welchem Land Sie dann die Versteuerung vornehmen. Auch ist nicht ersichtlich, warum Sie für das Restaurant, dass Sie in Bulgarien betreiben möchten, nicht ein Unternehmen in Bulgarien gründen. Um die für Sie bestmögliche rechtliche und steuerrechtliche Gestaltung unter Berücksichtigung der verschiedenen Rechtsordnungen zu finden, wenden Sie sich am besten an eine Kanzlei, die neben dem deutschen Recht auch auf bulgarisches Recht spezialisiert ist.
Quelle:
Dr. Babette Gäbhard
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Stand:
Februar 2022
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