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Lastenräder verkaufen: Gewerbe anmelden?

Frage

Ich möchte ein Gewerbe anmelden. Zuerst soll es eine GbR sein und später zu einer UG umfirmiert werden - danach dann eine GmbH. Mein Vater und ich wollen Lastenräder verkaufen. Könnten Sie mir sagen, auf was ich achten muss, wenn ich jetzt ein Gewerbe anmelde? Und welche Unterlagen ich dafür benötige? Und natürlich was das Anmelden kostet. Gibt es irgendwelche Einschränkungen bezüglich der Corona-Krise? Muss ich bei der Umfirmierung von GbR zu UG ein neues Gewerbe anmelden oder geht das automatisch?

Antwort

Ihr Gewerbe müssen Sie, nach § 14 GewO, beim zuständigen Gewerbeamt Ihrer Stadt oder Ihrer Gemeinde anmelden. In der Regel - viele Behörden bieten dies mittlerweile an - kann die Anmeldung online erfolgen. Das Gewerbe muss gleichzeitig mit der Aufnahme der Tätigkeit angemeldet werden und die Anmeldung ist gebührenpflichtig. Die Gebühren sind nicht einheitlich und unterscheiden sich von Kommune zu Kommune.

Bei der Gewerbeanmeldung müssen Sie auch angeben, ob Sie ein Handwerk oder einen Handel betreiben. Aus Ihrer Angabe wird auch abgeleitet, ob Sie Mitglied der Industrie- und Handelskammer (IHK) oder der Handwerkskammer werden müssen. In Deutschland gibt es eine Pflichtmitgliedschaft von Gewerbetreibenden in Handwerks- oder Industrie- und Handwerkskammern, die gesetzlich geregelt ist.

Der reine Vertrieb von Lastenrädern gehört vermutlich zum Handel. Wenn Sie jedoch die Lastenräder selbst herstellen, montieren, warten und/oder reparieren, dann handelt es sich um ein zulassungspflichtiges Handwerk.

Die Selbständigkeit in einem zulassungspflichtigen Handwerk ist nur den in die Handwerksrolle eingetragenen Personen gestattet. Die Eintragung in die Handwerksrolle ist abhängig von der Qualifikation des Betriebsleiters. In der Regel handelt es sich dabei um einen Meisterbrief; in Ihrem Fall als Zweiradmechaniker.

Es könnte auch sein, dass Ihre Mitgliedschaft - je nach Anteil der Geschäftsfelder Handel und Handwerk - zwischen IHK sowie Handwerkskammer aufgeteilt wird und Sie somit Mitglied in beiden Institutionen sein müssen. Dann wird Ihr Mitgliedsbeitrag geteilt.

Auch wenn das Gewerbeamt die IHK bzw. die Handwerkskammer über Ihre Gewerbeanmeldung informiert, so empfiehlt es sich mit oder vor der Gewerbeanmeldung direkt das Gespräch mit der jeweiligen Kammer zu suchen und sich beraten zu lassen.

Bei einer gewerblichen Tätigkeit einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) muss sich jeder der Gesellschafter beim Gewerbeamt anmelden. Vorher sollten Sie noch einen Gesellschaftervertrag aufsetzen. Der Gesellschaftervertrag sollte Angaben zum Unternehmenszweck, zur Geschäftsführung und Vertretung, zur Haftungsverteilung sowie zur Verteilung von Gewinnen und Verlusten, Regelungen zum Urlaub und im Krankheitsfall sowie zur Übertragung von Geschäftsanteilen enthalten. Die Industrie- und Handelskammern bieten zur ersten Orientierung Musterverträge an.

Eine GbR erfordert keinen Eintrag ins Handelsregister.

Bei rechtlichen Fragen sollten Sie sich von einem Rechtsanwalt beraten lassen.

Mit Ihrer Gewerbeanmeldung geht auch automatisch eine Meldung an das Finanzamt. Auch hier empfiehlt es sich, direkt das Gespräch zu suchen und nicht darauf zu warten, bis Sie angeschrieben werden.

Für das Finanzamt müssen Sie einen Fragebogen ausfüllen, in dem Sie zum Beispiel nach den zu erwarteten Einkünften befragt werden. Das ist für das Finanzamt vor allem wichtig, um zu entscheiden, ob eine Befreiung von der Umsatzsteuer im Rahmen der sogenannten Kleinunternehmer-Regelung nach § 19 UStG möglich ist.

Ihre Angaben sind ebenfalls wichtig für die Festsetzung einer möglichen Einkommensteuer- und gegebenenfalls einer Gewerbesteuervorauszahlung.

Ob und welcher Höhe Sie Vorauszahlungen leisten müssen, sollten Sie direkt mit Ihrem Ansprechpartner beim Finanzamt besprechen. Auf jeden Fall müssen Sie Vorauszahlungen, die Sie leisten müssen, in Ihrer Liquiditätsplanung berücksichtigen.

Die gewerblichen Berufsgenossenschaften sind die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für die Unternehmen der deutschen Privatwirtschaft und deren Beschäftigte. Sie unterstützen Ihre Mitgliedsunternehmen bei Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz. Sie kümmern sich um Verletzte und Erkrankte und sorgen für eine bestmögliche Wiedereingliederung.

Unter Umständen müssen Sie bzw. Ihr Unternehmen auch Mitglied in einer Berufsgenossenschaft werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Sie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (auch Aushilfskräfte) beschäftigen oder zukünftig beschäftigen werden.

Möchten Sie Ihre GbR in eine UG umwandeln, so müssen Sie einen notariell beglaubigten Gesellschaftervertrag aufsetzen und die UG im Handelsregister eintragen lassen. Bei der Umwandlung, insbesondere, wenn Sie planen weitere Gesellschafter aufzunehmen, sollten Sie steuerliche Aspekte berücksichtigen (Einbringungsverfahren).

In Ihrem Fall rate ich Ihnen, vor der Gründung das Gespräch mit einem sachkundigen Steuerberater oder Rechtsanwalt zu führen, um mögliche Fehler bei der Unternehmensgründung bzw. bei der später geplanten Umwandlung zu vermeiden.

Quelle:
Sven Kraffzick
Diplom-Betriebswirt (FH)
Master of Business Consulting (M.BC.)
Unternehmens- und Managementberatung

Stand:
Mai 2020

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