Antwort
Grundsätzlich besteht laut Gewerbeordnung § 1 die Gewerbefreiheit in Deutschland. Für den reinen Online-Handel besteht keine Erlaubnispflicht oder Zulassungsvoraussetzungen.
Wenn es sich jedoch um einen An- und Verkauf von Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen sowie Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legierungen handelt, dann gehört es zu den überwachungsbedürftigen Tätigkeiten (§ 38 Gewerbeordnung).
So „hat die zuständige Behörde“ gemäß § 38 der Gewerbeordnung bei dem Gewerbezweig An- und Verkauf von Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen sowie Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legierungen „unverzüglich nach Erstattung der Gewerbeanmeldung oder der Gewerbeummeldung nach § 14 die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu überprüfen. Zu diesem Zweck hat der Gewerbetreibende unverzüglich ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Abs. 5 zur Vorlage bei der Behörde zu beantragen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Behörde diese Auskünfte von Amts wegen einzuholen“.
Sinn und Zweck der Regelung einige Gewerbe der staatlichen Überwachung zu unterwerfen, ist es in gewerberechtlich „sensiblen“ Branchen Kunden zu schützen.
Ich empfehle Ihnen, Kontakt zur Industrie- und Handelskammer aufzunehmen.
Quelle:
Markus Meier
Experte Innovation
Beratungsreferent
RKW Thüringen GmbH
Stand:
September 2020
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