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Gründungszuschuss: steuerfreie Einnahme?

Frage

Meines Wissens nach ist das ALG I steuerfrei, fällt jedoch unter den Progressionsvorbehalt, sprich wird als "Einkommen" steuerlich herangezogen / in der Steuererklärung kenntlich gemacht.

Sollte ich einen Gründungszuschuss erhalten, der sich aus dem ALG I + 300 Euro Zuschlag zusammensetzt:

  • - Gilt dann die Gesamtsumme als steuerfrei und fällt als Gründungszuschuss NICHT unter den Progressionsvorbehalt, sprich wird ganzheitlich (ALG I + 300 Euro) nicht als Einkommen gewertet oder

  • Wird der Gründungszuschuss-Anteil des ALG I für die 6 Monate weiterhin als "Einkommen" unter Progressionsvorbehalt bewertet und lediglich der 300-Euro-Anteil ohne Progressionsvorbehalt / kein Einkommen gewertet / in der Steuererklärung kenntlich gemacht?

Antwort

Der Gründerzuschuss wird, wie auch das Arbeitslosengeld, als steuerfreie Einnahme gem. § 3 Nr. 2 Bst. a) des Einkommensteuergesetzes (EStG) klassifiziert. Der Gründerzuschuss wird im § 32b Abs. 1 Nr. 1 Bst. a) EStG explizit nicht genannt. Somit unterliegt der Gründerzuschuss m. E. nicht dem Progressionsvorbehalt.

Quelle:
Sascha Schneider
Diplom-Betriebswirt (FH)
Steuerberater

Stand:
Mai 2021

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