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Café eröffnen und Kuchen, Brot, Brötchen backen: meisterpflichtig?

Frage

Ich möchte mich mit einem Café selbständig machen. Leider finde ich unterschiedliche Angaben, was genau ich darf und was nicht. Ich bin ungelernte Konditorin. Darf ich Kuchen, Brot, Brötchen backen und meine Gästen anbieten? Ich plane vegane Küche und das Gegenteil Paleo-Küche, die eben mit eigenen Rezepten. Darf ich die gepachteten Räumlichkeiten auch an Kunden stundenweise für Familienfeiern vermieten?

Antwort

Wenn Sie sich in dem von Ihnen beschriebenen Tätigkeitsfeld selbstständig machen und selbstgebackenen Kuchen, Brot und Brötchen anbieten möchten, ist eine abgeschlossene Meisterprüfung im Bäcker- bzw. Konditoren-Handwerk grundsätzlich erforderlich.

Da Sie, wie Sie angeben, nicht über die abgeschlossene Meisterprüfung verfügen, schlage ich Ihnen folgende Alternativen vor, um Ihre Selbstständigkeit trotzdem starten zu können:

  1. Einstellen eines sog. Betriebsleiters
    Wenn Sie als zukünftige Inhaberin eines Bäcker- bzw. Konditorbetriebes keine abgeschlossene Meisterprüfung nachweisen können, ist es möglich einen sog. Betriebsleiter einzustellen, der die notwendige Qualifikation in das Unternehmen einbringt. Dazu ist es erforderlich, dass der Betriebsleiter auf Grund eines Arbeitsvertrages beschäftigt - eine freiberufliche oder eine beratende Funktion ist nicht möglich - und in der Regel in Vollzeit angestellt wird. Eine Beschäftigung des Betriebsleiters in Teilzeit (mindestens aber vier Stunden täglich) kann in gut begründeten Ausnahmefällen auch gestattet werden. Ich empfehle Ihnen, sich vorab bei der zuständigen Handwerkskammer über die Bedingungen der Beschäftigung eines Betriebsleiters zu informieren.
  2. Beantragen einer Ausnahmebewilligung gem. § 8 HwO
    Vielleicht erfüllen Sie die Voraussetzungen für die Beantragung einer sog. Ausnahmebewilligung gem. § 8 HwO. Es müsste ein sog. Ausnahmegrund vorliegen. Dieser kann beispielsweise im fortgeschrittenen Lebensalter (ab 47. Jahren) oder in einer Beschränkung auf eine Spezialtätigkeit aus dem entsprechenden Handwerk liegen. Können Sie einen Ausnahmegrund vorweisen, könnten Sie einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen Handwerkskammer stellen. Die Erteilung der Ausnahmebewilligung ist grundsätzlich abhängig vom Bestehen einer Sachkundeprüfung. Diese ist in der Regel in drei Teile (Fachtheorie und -praxis, Kaufmännisch-rechtlicher Teil) gegliedert. Bestehen Sie die Prüfung mit mindestens ausreichender Leistung, kann eine Ausnahmebewilligung erteilt werden. Die Ausnahmebewilligung wäre ein Ersatz für den fehlenden Meisterbrief. Eine Selbstständigkeit ist damit möglich.

Falls Sie Ihre gepachteten Räume zwischendurch für Feiern weitervermieten möchten, schlage ich Ihnen vor, den Pachtvertrag vorher auf entsprechende Regelungen von einem Fachanwalt prüfen zu lassen. Sollten sich keine entsprechenden Regelungen im Vertrag finden, rate ich von einer auch stundenweise Überlassung der Räume ab.

Quelle: Ulrich Engelhardt
STARTERCENTER NRW Düsseldorf
bei der Handwerkskammer
März 2017

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