Antwort
Malerbetriebe gehören laut Anlage A zur Handwerksordnung zu den zulassungspflichtigen Handwerksarten. Damit sind Berufe, in denen durch unsachgemäße Ausübung Gefahren für Gesundheit oder das Leben von Kunden u.a. drohen. Diese Berufe dürfen nur von Personen ausgeübt werden, die ihre Qualifikation durch eine bestandene Meisterprüfung nachweisen können.
Das bedeutet für Sie, Sie erfüllen die wesentliche Voraussetzung für Ihren eigenen Malerbetrieb! Auch Ihre Ausbildung zum Betriebswirt ist eine gute Grundlage für Ihr Gründungsvorhaben, da Sie die kaufmännischen Fragen (Preiskalkulation, Kostenrechnung, betriebswirtschaftliche Planrechnungen) beantworten können.
Je nachdem wie lange Ihre Privatinsolvenz zurück liegt, dürfte die Frage der Finanzierung ggf. notweniger Investitionen, Ingangsetzungsaufwendungen (z.B. für Design des Logos, Erstellung der Webpage, Design der Geschäftsausstattung und Kosten des Markteintritts) und eines eventuell erforderlichen Warenlagers schwieriger werden. Sofern eine Fremdfinanzierung (Darlehen für Investitionen und Betriebsmittel) notwendig ist, wird Ihre Hausbank in jedem Fall einen tragfähigen Business- und Finanzplan (mit Rentabilitäts- und Liquiditätsplan von 12 – 36 Monaten) verlangen.
Unabhängig von der Hausbank sollten Sie sich, vor Aufnahme der Selbständigkeit, intensiv mit Ihrem Gründungsvorhaben beschäftigen und Ihre Existenzgründung gründlich durchdenken und vorbereiten.
Viele Existenzgründer haben sich zu wenig Gedanken zum Alleinstellungsmerkmal ihrer Geschäftsidee gemacht; schätzen die notwendigen Startinvestitionen und die laufenden Kosten zu niedrig ein, haben unklare Vorstellungen zu ihren Zielgruppen, haben die Finanzierung ihrer Gründung nicht gründlich durchdacht, schätzen den zu erwartenden Umsatz unrealistisch hoch ein.
Aus Ihrer Fragestellung geht nicht hervor, ob Sie derzeit noch erwerbslos bzw. arbeitslos sind und wenn ja, wie lange Sie ggf. noch Anspruch auf Arbeitslosengeld haben. Ggf. besteht über das Bundesagentur für Arbeit die Möglichkeit, einen Antrag auf den Gründungszuschuss zu stellen.
Voraussetzung dafür ist, dass Sie Ihr Gewerbe aus der Arbeitslosigkeit heraus anmelden, dass Sie noch einen Restanspruch auf ALG I von 150 Tagen haben, einen Business- und Finanzplan sowie eine Tragfähigkeitsbescheinigung der Selbständigkeit durch eine sog. fachkundige Stelle vorlegen und dass der zeitliche Umfang der selbständigen Tätigkeit zur Beendigung der Arbeitslosigkeit führt.
Sofern der Antrag genehmigt wird, würden Sie in den ersten sechs Monaten Ihrer Selbständigkeit den Gründungszuschuss in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes zur Sicherung des Lebensunterhalts zzgl. 300 Euro zur sozialen Absicherung als steuerfreien und nicht-rückzahlbaren Zuschuss erhalten. Für weitere neun Monate können 300 Euro pro Monat zur sozialen Absicherung gewährt werden, wenn eine intensive Geschäftstätigkeit und hauptberufliche unternehmerische Aktivitäten dargelegt werden. Damit wären zumindest die privaten Lebenshaltungskosten der ersten sechs Monate gedeckt, das bedeutet Sie können die Unternehmenserträge der ersten Monate im Unternehmen belassen bzw. Rücklagen bilden.
Wenn Sie Unterstützung bei der Vorbereitung, Planung Ihres Gründungsvorhabens benötigen - zum Beispiel für die Erstellung eines Business- und Finanzplanes - können Sie das sog. Vorgründungscoaching in Anspruch nehmen. Der Zuschuss ist zweckgebunden für anfallende Beratungskosten und variiert der Höhe nach von Bundesland zu Bundesland. Informationen dazu erhalten Sie in Ihrer örtlichen Handwerkskammer.
Quelle:
Wolfgang Dykiert
Gründungs- und Mittelstandsberatung
September 2014
Tipps der Redaktion: