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Selbständigkeit im Baugewerbe: erste Schritte?

Frage

Ich möchte mich gerne selbständig machen, und zwar im Baugewerbe. Ein bulgarisch-türkischer Baumeister, den ich seit längeren Jahren kenne und der auch sehr zuverlässig ist, möchte mit mir zusammen im Bereich Wohnungsbau/Sanierung/ Renovierung diese Tätigkeit angehen. Welche Möglichkeiten bestehen, beziehungsweise welche Schritte auf dem Weg zur Selbständigkeit müsste ich beachten bzw. befolgen? Ich nehme an, dass ich einen Gewerbeschein benötige.

Antwort

Wenn Sie sich im beschriebenen Gewerbe selbständig machen möchten, regelt § 14 Gewerbeordnung eine Pflicht zur Gewerbeanmeldung. Die Anmeldung erfolgt in der Gemeinde- oder Stadtverwaltung, in dessen Einzugsbereich sich der Firmensitz befindet.

Zu beachten ist, dass viele Tätigkeiten im Baugewerbe gemäß Anlage A der Handwerksordnung zulassungspflichtige Handwerke sind. Nur die Gewerbe der Handwerksordnung in Anlage B1 (zulassungsfreie Handwerke) und B2 (handwerksähnliche Gewerbe) sind keine besonderen Qualifikationsnachweise erforderlich, um sie selbständig auszuüben. Tätigkeiten wie beispielsweise Maurer und Betonbauer, Zimmerer, Dachdecker, Maler und Lackierer, Metallbauer, Installateur und Heizungsbauer oder Tischler fallen unter die Anlage A der Handwerksordnung und Sie müssten für die Ausübung grundsätzlich über einen Meistertitel verfügen.

Hiervon kann es Ausnahmen geben:
Soll ein Handwerk oder wesentliche handwerkliche Teilgebiete selbständig ausgeübt werden, kann von der Handwerkskammer eine Ausnahmebewilligung nach § 8 Handwerksordnung erteilen werden. Eine Ausnahmebewilligung kann beantragt werden, wenn ein Ausnahmegrund vorliegt und meisterähnliche Kenntnisse und Fertigkeiten im beantragten Handwerk sowie im kaufmännischen und allgemeinrechtlichen Bereich nachgewiesen sind.

  • Unter folgenden Voraussetzungen ist eine Ausübungsberechtigung nach § 7b Handwerksordnung möglich:
    Abschluss einer einschlägigen Ausbildung (Gesellenprüfung) in dem beantragten oder in einem mit diesem Handwerk verwandten Handwerk
  • Zusätzlich eine mindestens sechsjährige Gesellentätigkeit einschließlich einer mindestens vierjährigen Tätigkeit in leitender Funktion im beantragten Handwerk
  • kaufmännische und allgemeinrechtliche Sachkenntnisse

Unter folgenden Voraussetzungen kann eine Ausübungsberechtigung für ein zusätzliches Handwerk gemäß § 7a der Handwerksordnung (HwO) erteilt werden:

  • bereits bestehende Eintragung in der Handwerksrolle in einem anderen Handwerk
  • Sachkundenachweis, d.h. es müssen meisterähnliche Kenntnisse und Fertigkeiten in dem betreffenden (Teil-) Handwerk nachgewiesen werden.
  • Ist ein ausreichender Qualifikationsnachweis nicht möglich, können erforderliche Kenntnisse und Fertigkeiten in einer formlosen Sachkundeprüfung nachweisen werden.

Mit einer erteilten Ausnahmebewilligung oder Ausübungsberechtigung werden die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle für ein zulassungspflichtiges Handwerk erfüllt.

Im Bereich der zulassungspflichtigen Handwerke nach Anlage A Handwerksordnung gibt es für Betriebsinhaber ohne Meisterbrief zudem die Möglichkeit der Gründung eines Unternehmens mit einem angestellten Meister. Es reicht für alle Handwerksbetriebe aus, einen Meister (oder einen sonst handwerksrechtlich Berechtigten) als technischen Betriebsleiter einzustellen.

Weitere Informationen zur Gründung eines Unternehmens im Handwerk finden Sie unter www.existenzgruender.de

Auf unserer Internetseite www.existenzgruender.de finden Sie viele nützliche Informationen, Übersichten und Hilfsangebote. Unter www.existenzgruender.de gibt es das BMWi-Expertenforum, das Ihnen online Fragen zur Existenzgründung, z.B. in den Bereichen Recht, Personal, soziale Absicherung oder Förderung und Finanzierung, beantworten kann. Im Themenbereich „Weg in die Selbständigkeit“ erhalten Sie Hinweise zu erforderlichen Gründungsschritten.

Für weitere Informationen können Sie unsere Publikationen, wie z.B. unsere „GründerZeiten“ oder die Broschüre „Starthilfe: Der erfolgreiche Weg in die Selbständigkeit“ kostenfrei bestellen oder auch direkt downloaden.
Z.B. gibt es in unseren „GründerZeiten“ Informationen zu folgenden Themen:

GründerZeiten Nr. 11: Rechtsformen (PDF, 1.006  KB)
GründerZeiten Nr. 15: Personal (PDF, 665  KB)

Bei weiteren allgemeinen Fragen zum Thema Selbständigkeit können Sie sich gern an das Info-Telefon für Existenzgründer und junge Unternehmer unter der Nummer 030/ 340 60 65 60 wenden.

Quelle: Etta Kessler
Infotelefon zu Mittelstand und Existenzgründung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi)
Tel.: 030-340 60 65 60 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr - Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr
März 2016

Tipps der Redaktion:

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