Antwort
Wenn Sie über die Internetplattform Auftragsarbeiten anbieten, d.h. dass Sie nach Kundenwunsch Möbel erstellen und anschließend verkaufen, ist eine abgeschlossene Meisterprüfung im Tischler-Handwerk erforderlich. Dabei kommt es nicht auf den Umfang der Arbeit an, d.h. dass eine nebenberufliche Tätigkeit ebenso bei der Handwerkskammer registriert werden muss wie auch eine volle hauptberufliche Selbständigkeit. Bei der Beurteilung geht es alleine um die Tätigkeit selbst, die Sie auf selbständiger Basis anbieten möchten. Außerdem empfehle ich, da Sie im gleichen Segment arbeiten würden wie Ihr Arbeitgeber, dass Sie sich vor einer möglichen Aufnahme der Selbständigkeit, eine schriftliche Erlaubnis des Arbeitgebers über die nebenberufliche Tätigkeit einholen. Andernfalls könnten arbeitsrechtliche Probleme für Sie entstehen. Eine kurze Beratung bei einem Fachanwalt ist ebenfalls empfehlenswert.
Sollten Sie allerdings Ihre Möbel nicht auf ausdrücklichen Kundenwunsch erstellen, sondern lediglich die fertigen Stücke im Internet zum Kauf anbieten, ist keine abgeschlossene Meisterprüfung nachzuweisen, da es sich in diesem Fall um ein reines handelstechnisches Unternehmen handeln würde. Auch hier empfehle ich Ihnen, den Arbeitgeber über die nebenberufliche Selbständigkeit zu informieren und ggf. eine schriftliche Genehmigung einzuholen.
Quelle: Ulrich Engelhardt
STARTERCENTER NRW Düsseldorf
bei der Handwerkskammer
März 2018
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