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Selbst genähte Artikel verkaufen: Anmeldung?

Frage

Seit kurzem nähe ich Geschenke für mich und meine Familie. Genähte Artikel sind Halstücher, Turnbeutel, Geldbörsen, Buchhüllen etc. Jetzt kam die Anfrage an mich, ob ich auch verkaufen würde. Da ich ja keine gelernte Schneiderin o.ä. bin, benutze ich meist Schnittmuster und Nähanleitungen. Jetzt habe ich mich mit dem Thema Nebenerwerb befasst. Laut IHK sieht diese den Schwerpunkt letztendlich im Verkauf und hat mir geraten „Handel mit Handarbeiten & Accessoires“ anzumelden, was ich auch getan habe. Da voraussichtlich der Umsatz in einem sehr geringen Umfang ausfallen wird (geschätzt max. 200 Euro/Monat, nicht regelmäßig), würde ich ungern weitere Gebühren wie HWK auf mich nehmen wollen. Weil letztendlich möchte ich ja nur auf legalem Weg ab und an genähte Accessoires verkaufen. Laut HWK wäre ich Sattler & Feintäschner. Was ist in meinem Fall der rechtlich sauberste - aber unkomplizierte Weg, zumal ich Nähen als mein Hobby behalten und mir mit dem gelegentlichen Verkauf keine Existenz aufbauen möchte. Kann ich meine Gewerbeanmeldung wie geschehen so belassen?

Antwort

Meines Erachtens nach handelt es sich bei Ihrem Unternehmen um einen Handwerksbetrieb.
Ein Handelsbetrieb liegt nur dann vor, wenn Sie mit Produkten ausschließlich handeln und diese nicht verändern bzw. weiterverarbeiten. Da Sie vermutlich die Stoffe als Meterware kaufen, um daraus nach Schnittmuster und Nähanleitung vorwiegend Behälter und Taschen herzustellen, ist Ihre Tätigkeit der HWK als „Sattler und Feintäschner“ zuzuordnen. Dieses Handwerk ist nicht reglementiert und Sie müssen folglich auch keine Nachweise z.B. in Form von Gesellen- oder Meisterbrief erbringen. Der „rechtlich sauberste Weg“ ist somit eine Gewerbeummeldung in deren Rahmen auch die Herstellung von Textilprodukten erfasst wird.

Die Gebühren der HWK betragen aktuell 50 Euro für die Eintragung. Im Jahr der Anmeldung ist die HWK beitragsfrei. In den folgenden zwei Jahren erhalten Sie einen Nachlass von 50% auf die regulären Jahresbeiträge i.H.v. 100 Euro. Im Rahmen Ihres Kleinstgewerbes können Sie einen Antrag auf Beitragsbefreiung stellen. Die Bewilligung des Antrags unterliegt jedoch der Einzelfallentscheidung Ihrer zuständigen HWK.

Viel Erfolg mit Ihrem Gewerbe!

Quelle: Benedikt Glück
Dr. Schauer Steuerberater-Rechtsanwälte PartG
Mitglied der Steuerberaterkammer München und Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München
November 2018

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