Antwort
Bitte beachten Sie, dass Sie jede Tätigkeit für sich darauf hin prüfen müssen, ob es sich um eine freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit handelt.
Die Tätigkeit von Heilpraktikerninnen für Psychotherapie und Heilpraktikern für Psychotherapie nach den Bestimmungen des HeilpraktG zählt zu den Heilberufen und ist somit als freiberuflich i.S.d. § 18 EStG einzustufen.
Demgegenüber stellt die Tätigkeit von Kunsttherapeuteninnen und Kunsttherapeuten nicht per se einen Freien Beruf dar. Eine heilberufsähnliche Tätigkeit wäre nur anzunehmen, wenn für die Ausübung von Kunsttherapie eine staatliche Erlaubnis zwingend vorgeschrieben wäre, wie es etwa auch bei Ärztinnen und Ärzten, Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern der Fall ist. Da Kunsttherapeuten/innen zur Berufsausübung keiner staatlichen Erlaubnis bedürfen, liegt grundsätzlich keine freiberufliche, sondern eine gewerbliche Tätigkeit vor. Eine Freiberuflichkeit kann dann angenommen werden, wenn die Heilpraktiker-Zulassung (Psychotherapie) erworben wurde.
Die Durchführung von Workshops kann als sog. unterrichtende Tätigkeit freiberuflich i.S.d. § 18 EStG sein. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Gewerbeämter im lehrenden Bereich zunehmend dazu tendieren, den Unterricht als gewerblich einzustufen. Sie begründen ihre Entscheidung damit, dass für die konkrete Art des Unterrichts eine besondere Qualifikation (Hochschul- oder Fachhochschulstudium) erforderlich sein muss. Sollte das Gewerbeamt Zweifel äußern, so müssen Sie anhand Ihrer Qualifikationen argumentieren und darlegen, dass die von Ihnen angebotene Lehrtätigkeit nur nach Erwerb besonderen theoretischen und praktischen Fachwissens möglich ist.
Die kunsttherapeutische Arbeit mit Flüchtlingskindern (Kindern und Jugendlichen) kann als sog. erzieherische Tätigkeit freiberuflich sein.
Lesen Sie zum Thema: “Gründen – kurz und knapp: Freie Berufe“.
Je nachdem, zu welchem Ergebnis Sie kommen, müssen Sie ein Gewerbe oder einen Freien Beruf anmelden.
Sollten Sie sich dazu entschließen, sowohl eine freiberufliche als auch eine gewerbliche Tätigkeit anzumelden, so beachten Sie bitte die Informationen zu den sog. „gemischten Tätigkeiten“.
Quelle:
Chanell Eidmüller
Rechtsanwältin
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
Stand:
Januar 2021
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