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Schüler: Gewerbe für Nachhilfeunterricht anmelden?

Frage

Derzeit bin ich Schüler (minderjährig). Vor kurzem sprach mich meine Englischlehrerin aufgrund von meinen Leistungen in diesem Fach an, ob ich nicht daran interessiert wäre, einer jüngeren Schülerin Nachhilfe zu erteilen. Da ich keine wirkliche Qualifikation vorweisen kann - wie einen Hochschulabschluss, denke ich, dass meine Nachhilfe nicht freiberuflich ist. Folglich denke ich, dass ich ein Gewerbe anmelden muss. Da ich allerdings noch minderjährig bin, ist das ziemlich kompliziert und aufwendig. Zuerst möchte ich erfragen, ob diese Gewerbeanmeldung (welche einen Geschäftsplan erfordert) wirklich notwendig ist. Des Weiteren möchte ich gerne erfragen, was es alles zu beachten gibt, sobald meine Gewerbeanmeldung ggf. abgeschlossen ist.

Antwort

Wie Sie vollkommen richtig schlussgefolgert haben, ist die unterrichtende Tätigkeit mit den entsprechenden Qualifikationsnachweisen als freiberuflich einzuordnen, wird jedoch in Ihrem Falle voraussichtlich als gewerbliche Tätigkeit eingeordnet werden.

Setzen Sie sich mit dem örtlichen Gewerbeamt persönlich in Verbindung und schildern Sie Art und Umfang Ihrer geplanten Tätigkeit ganz offen - hier bekommen Sie dann die entsprechenden Auskünfte.

Oft wird aus Angst vor entstehenden Kosten und Abgaben kein Gewerbe angemeldet. Hier können wir Sie aber beruhigen: Lediglich die Anmeldung kostet - je nach Gewerbeamt - zwischen 15 und 65 Euro.

Einkommensteuer muss erst ab einen Verdienst über 9.408 Euro pro Jahr (Stand 2020) gezahlt werden. Gewerbesteuer wird erst ab einem Gewinn in Höhe von 24.500 Euro für Personengesellschaften fällig.

Also entstehen Ihnen, abgesehen von den einmaligen Anmeldegebühren, voraussichtlich keine weiteren Kosten.

Ggfs. verzichtet das Gewerbeamt nach Abwägung der zu erwartenden Einkünfte gegen den Aufwand der Gewerbeanmeldung für einen Minderjährigen (Ermächtigung des gesetzlichen Vertreters (i.d.R. Eltern) gem. §112 Abs. 1 BGB sowie Genehmigung des Vormundschaftsgerichts) auf eine Gewerbeanmeldung. Hier möchten wir aber nochmal auf eine offene Kommunikation mit der Behörde hinweisen.

Achten Sie in der Folge darauf, dass Sie jährlich Ihre Steuererklärung ordnungsgemäß erstellen und alle Einkünfte angeben (siehe BMWi-Existenzgründungsportal).

Sollte die Gewerbeanmeldung erfolgen, machen Sie von der Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG Gebrauch, (siehe BMWi-Existenzgründungsportal).

Hierzu empfehlen wir Ihnen auch Rücksprache mit einem Steuerberater zu halten.

Wir hoffen, Ihnen weitergeholfen zu haben und wünschen Ihnen viel Erfolg bei Ihrem Vorhaben.

Quelle: German Drechsler
THINK Gruppe, BDU
Wir entwickeln Unternehmen und Menschen
c/o THINK Unternehmensentwicklungs GmbH
Juni 2020

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