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Freiberuflicher Student im Medienbereich: rentenversicherungspflichtig?

Frage

Ich bin Student und seit Januar 2016 nebenher selbständig als Freiberufler im Medienbereich (Journalismus und PR). Zusätzlich bin ich seit Ende 2016 in einem Angestelltenverhältnis beschäftigt, zunächst als Minijobber, dann als Werkstudent. Aus meinen abhängigen Arbeitsverhältnissen wurden regelmäßig Beiträge in die Rentenversicherung eingezahlt, für meine Selbständigkeit hingegen habe ich bislang keine Beiträge abgeführt, da ich mich nicht für versicherungspflichtig hielt. Nun, da mein Studium endet, habe ich mich mit der Anmeldung bei der KSK beschäftigt und erfahren, dass für Künstler und Publizisten eine Rentenversicherungspflicht besteht, sofern ihre Einkünfte über 3.900 Euro jährlich liegen. Da dies bei mir der Fall ist, fürchte ich nun, ab Januar 2016 rückwirkend Rentenversicherungsbeiträge leisten zu müssen, was mich finanziell ruinieren würde. Können Sie mir sagen, ob diese Gefahr tatsächlich droht und wie ich ihr begegne?

Antwort

Die Prüfung und Entscheidung über die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung sowie in der sozialen Pflegeversicherung erfolgt durch die Künstlersozialkasse, an die Sie sich zunächst wenden sollten. Die Versicherungspflicht beginnt mit dem Tag, an dem Ihre Meldung bei der Künstlersozialkasse eingeht, beim Fehlen einer Meldung mit dem Tage des Bescheides der Künstlersozialkasse. Weitere Informationen sowie die Kontaktdaten der Künstlersozialkasse.

Eine rückwirkende Beitragsforderung durch den zuständigen Rentenversicherungsträger kommt jedoch dann in Betracht, wenn Sie diese selbständige Tätigkeit auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber ausgeübt haben. In diesem Fall würde - unabhängig davon, dass es sich um eine publizistische Tätigkeit handelte - aufgrund einer anderen Rechtsvorschrift grundsätzlich Rentenversicherungspflicht aufgrund der Abhängigkeit von einem Auftraggeber bestehen. Als Selbständiger sind Sie dann im Wesentlichen von einem Auftraggeber abhängig, wenn Sie mindestens fünf Sechstel der damit erzielten Einnahmen allein aus der Tätigkeit für einen Auftraggeber beziehen. Ist dies nicht der Fall und haben sich Ihre Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit so auf verschiedene Auftraggeber verteilt, dass nicht mehr als fünf Sechstel von einem Auftraggeber stammen, besteht auch hiernach nicht die Gefahr, dass rückwirkend Beiträge gefordert werden. Weitere Einzelheiten hierzu entnehmen Sie bitte er Broschüre „Selbständig – wie die Rentenversicherung Sie schützt“.

Sofern Sie weitere Fragen hierzu haben, können Sie auch eine Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung aufsuchen. Bitte vereinbaren Sie ggf. einen Termin.

Darüber hinaus besteht in der Auskunfts- und Beratungsstelle die Möglichkeit, im Rahmen eines gesonderten Termins Ihre Altersvorsorgesituation grundsätzlich zu analysieren und sich anbieter- und produktneutral über staatliche Fördermöglichkeiten zu Altersvorsorge zu informieren.

Quelle: Carsten Schulz
Deutsche Rentenversicherung Bund
März 2019

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