Antwort
Jeder Unternehmer muss sein Unternehmen innerhalb einer Woche nach Beginn beim zuständigen Unfallversicherungsträger anmelden. Diese Verpflichtung (§ 192 SGB VII) besteht unabhängig davon, ob Umsätze erzielt, Personal beschäftigt oder das Unternehmen von Studenten betrieben wird.
Die Anmeldung des Unternehmens beim Unfallversicherungsträger führt in der Regel für die Unternehmer nicht automatisch zum Unfallversicherungsschutz. Das heißt, die Gesellschafter der GbR sind durch die Anmeldung nicht automatisch versichert, haben aber die Möglichkeit sich freiwillig beim zuständigen Unfallversicherungsträger gegen das Risiko von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu versichern. Dann genießen sie den selben Schutz gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten wie ein Arbeitnehmer der GbR.
Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung sind nur dann zu entrichten, wenn Mitarbeiter beschäftigt werden (auch Aushilfen, Minijobber, Praktikanten) oder der Unternehmer selbst unfallversichert ist.
Sind Sie unsicher, welcher Unfallversicherungsträger für Ihre GbR zuständig ist? Die Infoline der gesetzlichen Unfallversicherung kann Ihnen unter 0800 60 50 40 4 einen Unfallversicherungsträger als Ansprechpartner empfehlen.
Quelle: Stephanie Weber
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)
Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften
und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand
September 2017
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