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Gewerblicher Verkauf bei ebay?

Frage

Ich habe noch keinen Job, da ich noch Schüler bin. Da ich schon volljährig bin, habe ich mich bei ebay als privater Verkäufer angemeldet. Die Sachen dort loszuwerden sehe ich mehr als Hobby denn als Absicht, damit Gewinn zu erzielen, da mir das Verkaufen großen Spaß macht und es eher als zusätzliches Taschengeld zu sehen ist. Doch bald bin ich mit der Schule fertig, sodass ich danach studieren möchte.

Da man als Student nur ein sehr knappes Budget zur Verfügung hat und man fast um einen 450 Euro-Minijob nicht drum herum kommt, wollte ich stattdessen den Verkauf bei ebay steigern. Ich habe mich darüber schon schlau gemacht und weiß, dass ich meinen Kontotyp als gewerblicher Verkäufer umstellen muss. Ich möchte Artikel aus dem Ausland günstig, teilweise auch über ebay, kaufen - um sie dann mit Gewinn wieder bei ebay zu verkaufen. Der Umsatz als Wiederverkäufer wird niedrig ausfallen, sodass ich als Kleinunternehmer einzustufen wäre.

Voraussichtlich werde ich mehr als bei einem 450 Euro-Minijob verdienen, aber wiederum die 17.500 Euro im ersten Jahr und die 50.000 Euro im zweiten Jahr nicht übersteigen, so dass ich keine Umsatzsteuer und die unrealisierbaren Gewerbesteuern zahlen müsste. Jetzt bleibt nur noch die Einkommenssteuer, bei der ich den Freibetrag von 8.354 Euro wahrscheinlich nicht überschreiten werde. Wieso ist der Freibetrag beim Minijob 450 Euro hoch und um als Kleinunternehmer eingeordnet zu werden monatlich umgerechnet fast 1.500 Euro sowie bei der Einkommenssteuer fast 700 Euro im Monat? Ich bin sehr skeptisch, dass ich als Kleinunternehmer außer der Einkommenssteuer (bei Überschreitung des Grundfreibetrags) nichts zahlen müsste.

Ist die Anmeldung eines Kleinunternehmens sowie die Errichtung eines zweiten ebay Shops von einem Familienangehörigen erlaubt - um so die Einnahmen aufzuteilen, damit man sicherzustellen kann, dass man die Freibetragsgrenze der Kleinunternehmerregelung nicht überschreitet? Da Sie sich darüber mehr auskennen, würde ich bitte wissen, ob das überhaupt stimmt. Außerdem bitte ich Sie darauf einzugehen, wie ich die Buchführung betreiben muss. Zusätzlich bin ich mir unsicher, wie man die ganzen Einnahmen berechnet. Beziehen sich die verschiedenen Freibeträge auf Brutto oder Netto? Kann ich einfach nur die Beträge, die ich von Käufern erhalte, addieren? Bedeutet das, dass wenn ich unter dem Grundfreibetrag und der Kleinunternehmerregelung angehöre, keine Kosten aufkommen? Habe ich etwas vergessen oder wo ist da der Haken?

Antwort

Zur Klarstellung: Den Minijob gibt es nur, wenn jemand bei einem Arbeitgeber abhängig beschäftigt ist und dafür einen Lohn bezieht. Ist jemand selbständig, fehlt es am Arbeitgeber, also findet der Minijob mit Höchstbetrag von 450,00 Euro je Monat keine Anwendung.
Also in Ihrem geschilderten Sachverhalt liegt kein Fall des Minijobs vor.

Wenn Sie sich als gewerblicher Händler selbständig machen, beziehen Sie für die Einkommensteuer Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Besteuerungsgrundlage ist der Gewinn (Betriebseinnahmen abzüglich Betriebsausgaben). Hier gilt dann als Untergrenze, bei der keine Steuer anfällt, der Grundfreibetrag von 8.354 Euro p.a.

Bei der Umsatzsteuer ist Ihre Auffassung der Kleinunterreglung zutreffend. Sollten Sie im Erstjahr unter 17.500 Euro bleiben und im Folgejahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen, ist erst ab dem Jahr, in dem die 17.500 Euro überschritten werden, Umsatzsteuerpflicht gegeben. Bemessungsgrundlage für die 17.500 bzw. 50.000 Euro sind hier die Einnahmen, nicht der Gewinn.

Wenn das Gewerbe auf den Familienangehörigen läuft, aber von Ihnen aktiv betrieben wird, also die Einnahmen Ihnen zufließen und sie die Ausgaben tragen, wird dies nicht anerkannt, ist unter Umständen Steuerhinterziehung - also nicht anzuraten.

Buchführung ist nicht notwendig. Allerdings müssen Sie die Einnahmen und Ausgaben zeitnah aufzeichnen, so dass jederzeit eine Überprüfung durch das Finanzamt vorgenommen werden kann und ihre Zahlen nachzuvollziehen sind. Die Einnahmen aufaddieren geht schon, Sie müssen aber darauf achten, dass diese aus dem Kontoauszug nachvollziehbar sind.

Die 17.500 Euro betreffen nur die Einnahmen. Der Grundfreibetrag 8.354 Euro ist der Gewinn, also Einnahmen abzgl. Ausgaben, um die Einnahmen zu erzielen.

Wenn Ihr Gewinn unter dem Grundfreibetrag ist und sie die Kleinunternehmerregelung wegen Nichtüberschreitens der 17.500 Euro Betriebseinnahmen anwenden können, werden keine Steuern fällig. Allerdings müssen Sie dem Finanzamt trotzdem Steuererklärungen und die Gewinnermittlung einreichen.

Quelle:
Ernst Rabenstein StB
Kempf + Partner Steuerberatungsgesellschaft mbH
Mitglied der Steuerberaterkammer Nürnberg
Juli 2014

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