Antwort
Einkommen bezeichnet die einer natürlichen oder juristischen Person in einem bestimmten Zeitraum als Geld oder Sache zufließenden Leistungen. Das zu versteuernde Einkommen ist für die Einkommensteuer maßgeblich. Dieses ermittelt sich grundsätzlich anhand des Gesamtbetrags der Einkünfte (Gewinne aus Unternehmungen, Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit, Vermietungseinkünften etc.). Steuererklärungen und eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) müssen unabhängig von der Höhe der Einkünfte erstellt werden, sobald ein Gewerbebetrieb angemeldet wurde.
Bei der Umsatzgrenze für Kleinunternehmerinnen und Kleinunternehmer i.H.v. 22.000 Euro müssen grundsätzlich sämtliche Umsätze mit eingerechnet werden (Ausnahme: Aufgeführte Umsätze in § 19 Abs. 3 UStG).
Bei einer gewerblichen Tätigkeit muss selbstverständlich dieses Gewerbe beim zuständigen Gewerbeamt angemeldet werden (§ 14 GewO). Eine Nichtanmeldung eines Gewerbes stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann dementsprechend geahndet werden.
Ich würde Ihnen dringend raten, einen Steuerberater für die Betreuung der Gründung und der laufenden Tätigkeit zu beauftragen, um Fehlern bzw. Problemen vorzubeugen.
Quelle:
Sascha Schneider
Diplom-Betriebswirt (FH)
Steuerberater
TaxSolut - Langhans & Schneider PartG mbB
Zuständige Aufsichtsbehörde: Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz
Stand:
August 2020
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