Antwort
Da Sie sich noch im Studium befinden, können Sie bis zum Hochschulabschluss als nebenberufliche Lehrkraft angesehen werden. Denn: Eine nebenberufliche Lehrkraft erzielt in der Regel Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, entschied der Bundesfinanzhof vom 4.10.1984. Zitat: „Nebenberuflich tätige Lehrkräfte wurden in der Rechtsprechung des BFH bisher in der Regel als selbständig Tätige angesehen (Urteile vom 24. April 1959 VI 29/59 S, BFHE 68, 504, BStBl III 1959, 193, und vom 17. Juli 1958 IV 101/56 U, BFHE 67, 223, BStBl III 1958, 360). Etwas anderes wurde lediglich dann angenommen, wenn die der Lehrtätigkeit zugrundeliegenden Vertragsbestimmungen als Arbeitsvertrag zu werten waren (BFH-Urteile vom 28. April 1972 VI R 71/69, BFHE 105, 477, BStBl II 1972, 617, und in BFHE 117, 550, BStBl II 1976, 292).“ (Zitatende)
Sie können ein freies Lernzentrum mit unterschiedlichen Lehrangeboten gründen. Über den Zugang dieser Berufsgruppe zu freien Berufen informiert die PRAXISHILFE: Lehrende, Trainer und Coaches – freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit?.
Weiter verweise ich auf die Informationen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zu Teilzeit- und Kleinstgründungen.
Viele weitere Informationen - etwa zu Rechtsformen - finden Sie unter: „Gründen – kurz und knapp: Rechtsformen“.
Wenn Sie Deutschkurse für Migranten anbieten möchten, werden Angehörige dieser Zielgruppe in der Regel auf öffentliche Finanzierung der Maßnahmen angewiesen sein. Hierzu müssten Sie als Kursanbieter als Bildungsträger zertifiziert sein. Wo und wie das geht, erfahren Sie über folgende Quellen:
Häufig bieten Vereine und andere Organisationen vor Ort freie Raumkapazitäten zur Miete an. Eine zunehmend genutzte Möglichkeit ist der Zugang zu Coworking-Spaces, wo Sie stundenweise Büro- oder Schulungsräume mieten können.
Quelle:
Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung
Stand:
Juli 2020
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