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Studentin: Coaching anbieten und selbstgemalte Bilder verkaufen?

Frage

Ich bin Studentin und möchte nebenberuflich a) privates Coaching (systemisches Coaching, ähnlich Gesprächstherapie) und b) selbstgemalte Bilder verkaufen. Ich gehe davon aus, dass die Umsätze unter 12.000 Euro/Jahr bleiben. Ich habe eine Weiterbildung als Coach, bin aber nicht ausgebildet als Psychologin oder in einem anderen Heilberuf. Ich habe auch kein abgeschlossenes Kunststudium. Meine Frage ist - in welcher Form und ab wann muss ich meine potentiellen Umsätze beim Finanzamt melden? Ich würde gerne beide Tätigkeiten (Coaching und Malerei) parallel anbieten.

Antwort

Die Tätigkeit als Coach kann als freiberuflich im einkommensteuerlichen Sinne einzustufen sein, wenn es sich um eine sog. „unterrichtende Tätigkeit“ im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG handelt.
„Unterricht im Sinne des Einkommensteuergesetzes ist die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten, Fertigkeiten, Handlungsweisen und Einstellungen in organisierter und institutionalisierter Form“ (vgl. BFH-Urteile vom 13.01.1994 IV R 79/92, BFHE 173, 331, BStBl II 1994, 362, und vom 18.04.1996 IV R 35/95, BFHE 180, 568, BStBl. 1996, 573). Die organisierte und institutionalisierte Form des Unterrichts erfordert u.a. ein auf ein bestimmtes Fachgebiet bezogenes schulmäßiges Programm. Der Unterricht kann in Form von Einzelunterricht erteilt werden (vgl. Urteile in BFHE 173, 331, BStBl II 1994, 362, und in BFHE 180, 568, BStBl II 1996, 573). Für die unterrichtende Tätigkeit ist eine wissenschaftliche Fachausbildung oder ein formaler Befähigungsnachweis im Allgemeinen nicht erforderlich. Maßgeblich ist, dass der Lehrende die entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten beherrscht und vermitteln kann.

Da meiner Einschätzung nach Ihre Tätigkeit als Coach nicht unterrichtend ist, müssten Sie hierfür ein Gewerbe anmelden.

Was die Malerei betrifft, ist von einer freiberuflichen Tätigkeit auszugehen, wenn es um den Verkauf von Einzelstücken geht und Ihre Bilder als Kunst einzustufen sind. Unter Kunst versteht man eine eigenschöpferische Leistung, in der sich eine individuelle Anschauungsweise widerspiegelt und die eine gewisse gestalterische Gestaltungshöhe erreicht. Entscheidend ist, dass die Werke Ausfluss eigener Kreativität sind und nicht nur das Ergebnis der vom Kunden (im Einzelnen) vorgegebenen Vorstellungen und Wünsche.

Zum Thema „Gemischte Tätigkeiten - gewerblich und freiberuflich“ empfehle ich Ihnen die Informationen im BMWK-Existengründungsportal.

Die Pflicht zur Angabe Ihrer Einnahmen gilt auch dann, wenn Sie Ihre Tätigkeit „nur“ im Nebenerwerb (neben dem Studium) ausüben. Bei Nebenerwerbsgründungen verzichten manche Finanzämter auf eine förmliche Anmeldung und lassen es ausreichen, wenn die Einnahmen im Rahmen der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Nehmen Sie am besten Kontakt mit dem zuständigen Finanzamt auf und klären Sie deren Anforderungen.

Lesen Sie zum Thema künstlerische Tätigkeit auch die PRAXISHILFE: Freiberufliche Künstlerinnen und Künstler (PDF, 111  KB).

Lesen Sie zur Anmeldung einer freiberuflichen Tätigkeit die GründerZeiten Nr. 17: Existenzgründungen durch freie Berufe (PDF, 932  KB)

Quelle: Chanell Eidmüller
-Rechtsanwältin-
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
www.ifb.uni-erlangen.de

November 2020

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