Antwort
Kinder, Ehegatten und eingetragene Lebensparterinnen und eingetragene Lebenspartner von Mitgliedern der Gesetzlichen Krankenversicherung sind beitragsfrei familienversichert, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und über ein Gesamteinkommen verfügen, das eine bestimmte Einkommensgrenze (im Jahr 2024: 538 Euro Gewinn monatlich) nicht regelmäßig überschreitet. Sollte diese Grenze überschritten werden, weil der Gewinn höher ausfällt, setzt in der Regel die Pflichtversicherung als Studentin oder als Student ein.
Weiterführende Fragen richten Sie bitte an die zuständige Krankenkasse oder an die Deutsche Rentenversicherung Bund. Dort kann ein Statusfeststellungsverfahren eingeleitet werden, wenn Zweifel an Ihrem sozialversicherungsrechtlichen Status bestehen.
Wenn Sie Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) beziehen, so sind für die Anrechnung des Einkommens des Auszubildenden die Einkommensverhältnisse im Bewilligungszeitraum maßgebend. Dabei bleibt ein durchschnittlicher monatlicher Hinzuverdienst im Jahr 2024 von 556 Euro brutto anrechnungsfrei. Ihnen ist es jedoch freigestellt, ob Sie dieses Einkommen jeden Monat oder in einem kürzeren Zeitraum (z. B. Semesterferien) erzielen.
Berücksichtigt wird das gesamte Einkommen im Bewilligungszeitraum (BWZ), dieser wird in der Regel auf ein Jahr festgesetzt. In diesem einem Jahr ist somit ein gesamter Hinzuverdienst von 6.672 Euro anrechnungsfrei. Als Einkommen aus selbständiger Tätigkeit zählt der Gewinn vor Steuern. Wenden Sie sich zur individuellen Klärung bitte an Ihr zuständiges Amt für Ausbildungsförderung.
Zur Frage des Kindergeldes, wenden Sie sich bitte an die zuständige Kindergeldkasse.
Quelle:
Team des Bürgertelefons zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
Tel.: 030 221 911 003
Stand:
Mai 2020
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