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UG gründen: Geschäftstätigkeit später starten?

Frage

Ich bin derzeit Student und möchte eine Firma in der Rechtsform UG (haftungsbeschränkt) gründen, um im Rahmen dessen u. a. einen Online-Shop zu betreiben. Da ich allerdings nach der (momentan noch nicht vollzogenen) Gründung für etwa vier Monate ins Ausland gehen werde, bin ich nur bedingt geschäftstätig - d.h., dass ich allerhöchstens kleinere Ausgaben habe und erst nach diesen vier Monaten Einnahmen generiere. Lizenzverträge und Verträge mit Kooperationspartnern (zwecks der Erbringung von Dienstleistungen) werde ich vermutlich jedoch schon eingehen. Was habe ich dann dem Finanzamt vorzulegen, wenn ich zwar gegründet habe, aber noch inaktiv bin? Und darf ich das eingezahlte Stammkapital, das ich zur Gründung der UG bezahlt habe, verwenden oder muss dies unberührt bleiben?

Antwort

Da die Gründung einer UG sehr schnell geht, rate ich Ihnen aus organisatorischen Gründen diese erst nach Ihrer Rückkehr zu gründen. Ansonsten müssen Sie monatliche Voranmeldungen erstellen und dem Finanzamt übermitteln. Diese müssen dann ggf. über 0,00 Euro oder mit einem Erstattungsbetrag angemeldet werden. Wenn Sie Ihren steuerlichen Pflichten durch Auslandsaufenthalt nicht nachkommen können, müssten Sie einen Kollegen beauftragen, diese Verpflichtungen für Sie zu erledigen.

Das Stammkapital darf für den laufenden Betrieb verwendet werden. Dabei sind aber die gleichen Vorschriften aus dem Insolvenzrecht zu beachten wie bei einer GmbH. Wenn Sie also nur Kosten haben, ist das zumeist geringe Eigenkapital einer UG rasch verbraucht. Bereits wenn die Hälfte des Stammkapitals verbraucht ist, kommen auf den Geschäftsführer besondere Pflichten zu. Hinsichtlich dieser Pflichten aus dem Insolvenzrecht müssen Sie dann unbedingt anwaltlichen Rat einholen.

Quelle:
Dipl.-Finanzwirt Ludger van Holt
- Steuerberater -
Pudell und Partner GbR
Steuerberaterkammer Düsseldorf
Juli 2014

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