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Gemischte Tätigkeit im Nebenerwerb: Anmeldung?

Frage

Ich möchte gemeinsam mit einem Geschäftspartner verschiedene Dienstleistungen anbieten. Zum Einen bieten wir eine PR-Beratung an, zum Anderen erstellen wir auch Flyer, Websites, Logos etc. Außerdem möchten wir den Kunden fehlendes Bildmaterial erstellen, also Produktfotos, Porträts der Geschäftsführer etc. selbst machen. Wir fragen uns nun, wie wir diese gemischte Tätigkeit genau anmelden müssen und zu welcher Kammer wir dann gehören würden. Wir dachten an die Anmeldung als GbR. Da wir das Ganze nur nebenberuflich machen möchten und es in sehr kleinem Umfang laufen soll, wäre uns daran gelegen, dass wir keinen Beitrag an eine Handwerkskammer oder Ähnliches zahlen müssen. Wenn wir richtig gelesen haben, ist da auch eine Befreiung möglich, wenn man nicht über einen bestimmten Umsatz kommt. Ist das richtig?

Antwort

Bei der Entscheidung der Rechtsform sollten Sie alle rechtlichen, steuerlichen, finanziellen und persönlichen Folgen gegeneinander abwägen. Informationen zu Rechtsformen finden Sie in unserer „GründerZeiten Nr. 11: Rechtsformen (PDF, 1.006  KB)“, in der eine Übersicht über mögliche Rechtsformen enthalten ist. Da Sie entsprechend Ihrer Mail eine gemeinsame Gründung planen, sollten Sie auch gemeinsam mit Ihrem Partner klären, wie die zukünftige Geschäftsstruktur und der Außenauftritt des zukünftigen gemeinsamen Unternehmens aussehen sollen.

Anhand Ihrer Angaben können wir nicht einschätzen, ob Sie der IHK oder HWK zugeordnet werden. Allgemein möchten wir Ihnen hierzu folgendes mitteilen:

Die Mitgliedschaft in der IHK ist gesetzlich vorgeschrieben und erfolgt automatisch, sobald beim Gewerbeamt ein Gewerbe (ausgenommen Handwerk, Landwirtschaft) angemeldet wurde. Die Gründerin oder der Gründer erhält dann von seiner zuständigen IHK ein entsprechendes Schreiben, das alle notwendigen Informationen über die Mitgliedschaft bereitstellt.

Die Mitgliedsbeiträge orientieren sich an der Art, an Umfang und Leistungskraft des Gewerbebetriebes. Sie setzen sich aus einem Grundbeitrag und einer Umlage, deren Bemessungsgrundlage der Gewinn aus Gewerbeertrag bzw. der Gewerbebetrieb ist, zusammen. Berechnungsgrundlage zur Vorauszahlung für das laufende Beitragsjahr ist der zuletzt festgesetzte Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb.

Klein- und Kleinstunternehmen sind unter folgender Voraussetzung vollständig beitragsfrei: Es handelt sich um natürliche Personen und Personengesellschaften, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind und deren Gewerbeertrag nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200 Euro nicht übersteigt (IHKG § 3).

Mit der Eintragung in die Handwerksrolle ist die Gründerin oder der Gründer Mitglied der zuständigen Handwerkskammer. Gründerinnen und Gründer, die erstmals ihr Gewerbe angemeldet haben, sind für das Jahr der Anmeldung von Beiträgen zur Handwerkskammer befreit. Für das zweite und dritte Jahr müssen sie nur die Hälfte des Grundbeitrags bezahlen und keinen Zusatzbeitrag. Für das vierte Jahr sind sie noch von der Entrichtung des Zusatzbeitrags befreit. Es handelt sich um natürliche Personen (keine Personen- oder Kapitalgesellschaften).Der Jahresgewinn liegt nicht über 25.000 Euro. Gewerbetreibende (natürliche Personen), die nach § 1 Abs. 2 der Handwerksordnung im Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernbare Tätigkeiten ausüben, gehören entweder der Industrie- und Handelskammer oder der Handwerkskammer an. Sie sind, unabhängig davon, welcher Kammer sie angehören, vom Beitrag vollständig freigestellt, wenn ihr Gewerbeertrag nicht über 5.200 Euro im Jahr liegt.

Zur abschließenden Klärung wenden Sie sich bitte an ihre zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer vor Ort.

Weiterhin beachten Sie bitte, wenn Sie die selbständige Tätigkeit neben Ihrem Angestelltenverhältnis ausüben, sollten Sie Ihren Arbeitgeber darüber informieren. Es empfiehlt sich, das Einverständnis des Arbeitgebers schriftlich geben zu lassen.

Wer ein Unternehmen eröffnet, muss dieses binnen einer Woche beim zuständigen Unfallversicherungsträger anmelden. Diese Meldepflicht (§ 192 Sozialgesetzbuch VII) besteht unabhängig von der Tatsache, dass die gesetzliche Unfallversicherung eine Durchschrift jeder Gewerbeanmeldung erhält. Unternehmerinnen und Unternehmer, die keine Mitarbeiter beschäftigen, sind nicht in jedem Fall versicherungspflichtig in der Gesetzlichen Unfallversicherung. Eine freiwillige Versicherung bei der Berufsgenossenschaft kann aber sinnvoll sein, um sich gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu versichern. Erkundigen Sie sich bitte bei der Infoline der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) unter der Rufnummer 0800 60 50 40 4, welche Berufsgenossenschaft Ihr Ansprechpartner ist.

Für weitere Informationen können Sie unsere Publikationen, wie z.B. unsere „GründerZeiten“ oder die Broschüre „Starthilfe: Der erfolgreiche Weg in die Selbständigkeit“ kostenfrei bestellen oder auch direkt downloaden.

Z.B. gibt es in unseren „GründerZeiten“ Informationen zu folgenden Themen:

Quelle: Ulrike Klein
Infotelefon zu Mittelstand und Existenzgründung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi)
Tel.: 030-340 60 65 60 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr - Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr
April 2016

Tipps der Redaktion:

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
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