Antwort
Nach § 14 Gewerbeordnung (GewO) ist es notwendig, jedes Gewerbe anzuzeigen. Als Gewerbe wird grundsätzlich jede erlaubte wirtschaftliche Tätigkeit bezeichnet, die auf eigene Rechnung, eigene Verantwortung und auf Dauer mit der Absicht zur Gewinnerzielung betrieben wird. Die Bezeichnung „auf Dauer angelegt“ beschreibt Tätigkeiten, die fortgesetzt und nicht nur gelegentlich ausgeführt werden. Das heißt, es ist eine gewisse Wiederholungs-/Fortsetzungsabsicht gefordert. Ein einmaliger Kauf/Verkauf ist im o. a. Sinne demzufolge kein steuer- und anmeldepflichtiges Gewerbe.
Gemäß § 14 Gewerbeordnung (GewO) ist jeder Gewerbetreibende verpflichtet, alle Änderungen, die sein Gewerbe betreffen, anzuzeigen. Aus diesem Grund muss bei Aufgabe des Gewerbes auch eine Gewerbeabmeldung erfolgen.
Sie sollten auch evtl. Vereinbarungen in Ihrem Arbeitsvertrag bezüglich einer Nebentätigkeit einhalten. Mitunter ist dort geregelt, dass entgeltliche selbständige Nebentätigkeiten und Nebentätigkeiten in einem anderen Arbeitsverhältnis der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber anzuzeigen sind und seiner vorherigen Zustimmung bedürfen. Diese Genehmigung ist zu erteilen, wenn berechtigte Interessen der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers nicht entgegenstehen. Kommen Sie einer vertraglich vereinbarten Meldepflicht nicht nach, kann dies arbeitsrechtliche Konsequenzen für Sie haben.
Ihre selbständige Tätigkeit nimmt keinen Einfluss auf Ihre Lohnsteuerklasse.
Wenn Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, teilen Sie die Aufnahme Ihrer selbständigen Tätigkeit bitte Ihrer Krankenversicherung mit. Die gesetzliche Krankenkasse wird anhand der vorliegenden Fakten prüfen, ob es sich um eine Tätigkeit im Haupt- oder Nebenerwerb handelt. Relevant sind dabei unter anderem der zeitliche Aufwand und die monatlichen Einnahmen. Die Beurteilung erfolgt im Einzelfall durch Ihre gesetzliche Krankenversicherung. Sie können sich zu Fragen rund um das Thema Krankenversicherung gern an das Bürgertelefon zur gesetzlichen Krankenversicherung des Bundesministeriums für Gesundheit unter der Telefonnummer 030/ 340 60 66 01 wenden.
Ihre Selbständigkeit kann zu einer Versicherungspflicht und damit zur Beitragszahlung in der Rentenversicherung führen. Wenn Sie Ihre selbständige Tätigkeit nur in geringfügigem Umfang ausüben, sind Sie immer versicherungsfrei. Nähere Informationen erhalten Sie bei der Deutschen Rentenversicherung. Sie können die Servicehotline der Deutschen Rentenversicherung unter der Telefonnummer 0800 1000 4800 erreichen.
Wenn Sie ein Unternehmen eröffnen (auch im Nebenerwerb), muss dieses binnen einer Woche beim zuständigen Unfallversicherungsträger angemeldet werden. Diese Meldepflicht (§ 192 Sozialgesetzbuch VII) besteht unabhängig von der Tatsache, dass die gesetzliche Unfallversicherung eine Durchschrift jeder Gewerbeanmeldung erhält. Unternehmerinnen und Unternehmer, die keine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigen, sind nicht in jedem Fall versicherungspflichtig in der Gesetzlichen Unfallversicherung. Eine freiwillige Versicherung bei der Berufsgenossenschaft kann aber sinnvoll sein, um sich gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu versichern. Erkundigen Sie sich bitte bei der Infoline der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) unter der Rufnummer 0800 60 50 40 4, welche Berufsgenossenschaft Ihr Ansprechpartner ist.
Hilfreiche Informationen zu Teilzeit- und Kleinstgründungen finden Sie im BMWK-Existenzgründungsportal.
Für eine individuelle Beratung können Sie auch gern unser Infotelefon zur Existenzgründung unter 030 340 60 65 60 anrufen.
Quelle:
Team des Infotelefons zu Mittelstand und Existenzgründung des Bundesministeriums für Wirtschaft und KLiomaschutz (BMWK)
Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr
Tel.: 030-340 60 65 60
Stand:
Oktober 2019
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