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Nebenberuflich Reitschule eröffnen: Anmeldung?

Frage

Ich möchte nebenberuflich eine mobile Reitschule eröffnen. Ich bin zu 100 % angestellt in einem Industriebetrieb. Das jährliche Einkommen aus der Reitschule wird schätzungsweise unter 20.000 Euro liegen. Nun bin ich mir unsicher, wie und als was ich das Nebengewerbe anmelden kann/muss (als Freiberufler, Kleingewerbe etc.). Eine DOSB-Trainerlizenz habe ich. Könnten Sie mir weiterhelfen? Was muss ich beachten?

Antwort

Zunächst sollten Sie einschätzen lassen, ob es sich bei Ihrer geplanten Selbstständigkeit um eine freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit handelt. Hierzu können Sie sich an Ihr örtliches Gewerbeamt wenden. Je nach Art der Tätigkeit (gewerblich oder freiberuflich) erfolgt eine Anmeldung beim örtlichen Gewerbeamt oder beim Finanzamt.

Als Kleinunternehmerin haben Sie die Möglichkeit, sich von der Umsatzsteuer befreien zu lassen, wenn Ihr Umsatz im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen wird und Sie im Jahr zuvor nicht mehr als 22.000 Euro Umsatz erzielt haben. Gleichzeitig müssen Sie alle Rechnungen ohne Mehrwertsteuer erstellen und können folglich auch keine Vorsteuer geltend machen. Weitere Informationen zur Kleinunternehmerregelung finden Sie im BMWK-Existenzgründungsportal.

Wenn Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, teilen Sie die Aufnahme Ihrer selbstständigen Tätigkeit bitte Ihrer Krankenversicherung mit. Die gesetzliche Krankenkasse wird anhand der vorliegenden Fakten prüfen, ob es sich um eine Tätigkeit im Haupt- oder Nebenerwerb handelt. Relevant sind dabei unter anderem der zeitliche Aufwand und die monatlichen Einnahmen. Die Beurteilung erfolgt im Einzelfall durch Ihre gesetzliche Krankenversicherung. Sie können sich zu Fragen rund um das Thema Krankenversicherung gern an das Bürgertelefon zur gesetzlichen Krankenversicherung des Bundesministeriums für Gesundheit unter der Telefonnummer 030/ 340 60 66 01 wenden.

Weitere Informationen zu Teilzeit- und Kleinstgründungen finden Sie im BMWK-Existenzgründungsportal.

In Bezug auf Ihre Anstellung sollten Sie eventuelle Vereinbarungen in Ihrem Arbeitsvertrag beachten. Mitunter ist dort geregelt, dass entgeltliche selbständige Nebentätigkeiten und Nebentätigkeiten in einem anderen Arbeitsverhältnis dem Arbeitgeber anzuzeigen sind und seiner vorherigen Zustimmung bedürfen. Diese Genehmigung ist zu erteilen, wenn berechtigte Interessen des Arbeitgebers nicht entgegenstehen.

In einigen Fällen sind Nebentätigkeiten jedoch unzulässig.
Eine Nebentätigkeit kann ohne weiteres, d. h. ohne dass es hierzu auf tarifliche oder vertragliche Regelungen ankommt, unzulässig sein, wenn der Arbeitnehmer durch die Nebentätigkeit so sehr beansprucht wird, dass er seinen Hauptarbeitsvertrag nicht oder nicht ausreichend erfüllen kann, weil er z.B. ständig zu müde ist. Des Weiteren darf ein Arbeitnehmer während der Dauer seines Hauptarbeitsverhältnisses nicht in einem Konkurrenzunternehmen tätig werden.

Ebenfalls zu beachten sind die Höchstarbeitszeiten des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG).
Diese Grenzen liegen bei acht Stunden pro Tag bei einer gesetzlich zulässigen Sechstagewoche von Montag bis Samstag, es ergibt sich so eine 48-Stunden-Woche. Da die tägliche Arbeitszeit vorübergehend und bei Gewährung eines entsprechenden Zeitausgleichs im Ausnahmefall auf bis zu zehn Stunden verlängert werden darf, kann - vorübergehend bzw. im Ausnahmefall bei Zeitausgleich - wöchentlich bis maximal 60 Stunden gearbeitet werden. Vor diesem Hintergrund kann eine Nebentätigkeit wegen Verstoßes gegen das ArbZG unzulässig sein.

Quelle:
Team des Infotelefons zu Mittelstand und Existenzgründung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)
Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr
Tel.: 030-340 60 65 60

Stand:
Juli 2020

Tipps der Redaktion:

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
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