Frage
Ich bin als Teilzeitkraft in einem Hotel angestellt. Kann ich zusätzlich als Kleinunternehmer tätig sein unter Berücksichtigung der Steuerbefreiung bis 22.000 Euro/Jahr?
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Ich bin als Teilzeitkraft in einem Hotel angestellt. Kann ich zusätzlich als Kleinunternehmer tätig sein unter Berücksichtigung der Steuerbefreiung bis 22.000 Euro/Jahr?
Grundsätzlich können Sie als Arbeitnehmerin mehrere Arbeitsverhältnisse eingehen oder neben ihrer Hauptbeschäftigung selbständig arbeiten, solange sich diese Tätigkeiten nicht zeitlich überschneiden und die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes eingehalten werden.
In einigen Fällen sind Nebentätigkeiten jedoch unzulässig. Eine Nebentätigkeit kann ohne weiteres, d. h. ohne dass es hierzu auf tarifliche oder vertragliche Regelungen ankommt, unzulässig sein, wenn der Arbeitnehmer durch die Nebentätigkeit so sehr beansprucht wird, dass er seinen Hauptarbeitsvertrag nicht oder nicht ausreichend erfüllen kann, weil er z.B. ständig zu müde ist. Des Weiteren darf eine Arbeitgeberin bzw. ein Arbeitnehmer während der Dauer seines Hauptarbeitsverhältnisses nicht in einem Konkurrenzunternehmen tätig werden.
Sie sollten auch evtl. Vereinbarungen in Ihrem Arbeitsvertrag bezüglich einer Nebentätigkeit einhalten. Mitunter ist dort geregelt, dass entgeltliche selbständige Nebentätigkeiten und Nebentätigkeiten in einem anderen Arbeitsverhältnis der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber anzuzeigen sind und ihrer bzw.seiner vorherigen Zustimmung bedürfen. Diese Genehmigung ist zu erteilen, wenn berechtigte Interessen der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers nicht entgegenstehen.
Ebenfalls zu beachten sind die Höchstarbeitszeiten des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG). Diese Grenzen liegen bei acht Stunden pro Tag bei einer gesetzlich zulässigen Sechstagewoche von Montag bis Samstag, es ergibt sich so eine 48-Stunden-Woche. Da die tägliche Arbeitszeit vorübergehend und bei Gewährung eines entsprechenden Zeitausgleichs im Ausnahmefall auf bis zu zehn Stunden verlängert werden darf, kann - vorübergehend bzw. im Ausnahmefall bei Zeitausgleich - wöchentlich bis maximal 60 Stunden gearbeitet werden. Vor diesem Hintergrund kann eine Nebentätigkeit wegen Verstoßes gegen das ArbZG unzulässig sein.
Möchten Sie die „Kleinunternehmerregelung“ in Anspruch nehmen, ist hierfür der Umsatz im Kalenderjahr ausschlaggebend. Der Freibetrag liegt bei 22.000 Euro im Kalenderjahr. Sie erhalten von Ihrem Finanzamt einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung. Mit dem Ausfüllen dieses Fragebogens müssen Sie sich entscheiden, ob Sie die „Kleinunternehmerregelung“ in Anspruch nehmen möchten.
Quelle:
Team des Infotelefons zu Mittelstand und Existenzgründung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)
Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr
Tel.: 030-340 60 65 60
Stand:
November 2020