Antwort
Nach deutschem Recht besteht folgende Regelung: Reiseveranstalterin bzw. Reiseveranstalter ist, wer ein Paket von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für die gleiche Reise anbietet oder wer in der Werbung die Begriffe wie „Pauschalreise“, „Pauschale“, „Package“ oder „Arrangement“ verwendet. Gemäß § 651 a BGB ist es unerheblich, ob der Reisende ein „fertiges Paket“ bucht oder die Pauschalreise auf Wunsch des Reisenden aus unterschiedlichen touristischen Leistungen zu einem Paket zusammengestellt wird. Im letzten Fall ist von „Dynamic Packaging“ die Rede.
Auf den ersten Blick, aufgrund Ihrer Informationen, sieht es für mich so aus, dass Sie von Deutschland aus, Unterkünfte vermitteln und verschiedene Aktivitäten vor Ort anbieten. In diesem Fall müssten Sie in Deutschland ein Gewerbe anmelden und vermutlich würden Sie auch als Reiseveranstalter gelten, da Sie ein Paket von mehreren Reiseleistungen anbieten.
Als Reiseveranstalter benötigen Sie keine Erlaubnis oder Genehmigung, aber die Tätigkeit gehört zu den überwachungsbedürftigen Gewerben nach § 38 Abs. 1 Nr. 4 Gewerbeordnung (GewO). Das bedeutet, dass unverzüglich nach Erstattung der Gewerbeanzeige beim Ordnungsamt die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden durch das Ordnungsamt überprüft wird.
Dafür benötigen Sie ein polizeiliches Führungszeugnis und einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde. Speziell für die Rechte und Pflichten eines Reiseveranstalters wurde das Reisevertragsrecht der §§ 651ff. BGB entwickelt. Als Reiseveranstalter haben Sie Sicherungs- sowie Informations- und Belehrungspflichten.
Ihr Gewerbe müssen Sie, nach § 14 GewO, beim zuständigen Gewerbeamt Ihrer Stadt oder Ihrer Gemeinde anmelden. In der Regel, viele Behörden bieten dies mittlerweile an, kann die Anmeldung online erfolgen. Das Gewerbe muss gleichzeitig mit der Aufnahme der Tätigkeit angemeldet werden und die Anmeldung ist gebührenpflichtig. Sie können Ihr Gewerbe auch nebenberuflich betreiben.
Bei der Gewerbeanmeldung müssen Sie auch angeben, ob Sie ein Handwerk oder einen Handel betreiben. Aus Ihrer Angabe wird auch abgeleitet, ob Sie Mitglied der Industrie und Handelskammer (IHK) oder der Handelskammer werden müssen. In Deutschland gibt es eine Pflichtmitgliedschaft von Gewerbetreibenden in Handwerks- oder Industrie- und Handelskammern, die gesetzlich geregelt ist. Ihr Gewerbe „gehört“ zur Industrie- und Handelskammer.
Als Mitglied einer Industrie und Handelskammer müssen Sie einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zahlen. Die Höhe dieses Beitrages wird von Ihrer zuständigen Industrie- und Handelskammer festgelegt. Für Existenzgründer gibt es häufig Sonderregelungen.
Für das Finanzamt müssen Sie einen Fragebogen ausfüllen, in dem Sie zum Beispiel nach den zu erwarteten Einkünften befragt werden. Das ist für das Finanzamt vor allem wichtig, um zu entscheiden, ob eine Befreiung von der Umsatzsteuer im Rahmen der sogenannten Kleinunternehmer-Regelung nach § 19 UStG möglich ist.
Für Unternehmensgründerinnen und Unternehmensgründer gilt, dass sie im ersten Jahr hochgerechnet nicht über 22.000 Euro Umsatz kommen dürfen. „Hochgerechnet“ bedeutet, dass das Finanzamt Ihren getätigten Jahresumsatz, wenn Sie Ihr Geschäft unterjährig gründen, auf 12 Monate hochrechnet. Zum Beispiel sind Sie in einem Jahr nur sechs Monate unternehmerisch aktiv und erwirtschaften in diesem halben Jahr einen Umsatz von 10.000 Euro, so geht das Finanzamt von einem Jahresumsatz von 20.000 Euro aus.
Wählen Sie die Kleinunternehmer-Regelung müssen Sie auf Ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen, können aber auch keine Vorsteuer geltend machen. Ihre Angaben sind ebenfalls wichtig für die Festsetzung einer möglichen Einkommensteuer- und gegebenenfalls einer Gewerbesteuervorauszahlung. Ob und welcher Höhe Sie Vorauszahlungen leisten müssen, sollten Sie direkt mit Ihrem Ansprechpartner beim Finanzamt besprechen.
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) formulieren Sie Ihre Vertragsbedingungen. Die AGBs unterliegen, §§ 307-309 BGB, einer inhaltlichen Kontrolle. Insbesondere Verbraucher werden durch diese Regelungen geschützt. Als gewerblicher Reiseveranstalterin und gewerblicher Reiseveranstalter können Sie gesetzliche Haftungsregeln nicht ausschließen. Ich empfehle Ihnen, dass Sie sich von einem Rechtsanwalt beraten lassen.
Eine Berufshaftpflicht, eine Insolvenzversicherung zur Kundengeldabsicherung sind zwei zwingende Versicherungen. Weitere Auskünfte zu notwendigen Versicherungen und den möglichen Haftungsrisiken bekommen Sie beim DRV Deutscher Reise Verband e.V.
Link: www.drv.de/
Die jeweiligen Landesrechte sind zu berücksichtigen. Zum Beispiel gibt es unterschiedliche Regelungen im Rahmen der Coronapandemie. Als Reiseveranstalter sind Sie in der Pflicht, sich zu informieren und Ihre Kunden auf die jeweiligen Regelungen hinzuweisen.
Die Tätigkeit eines Reiseveranstalters beinhaltet auch Haftungsrisiken. Dies sollten Sie bei der Wahl Ihrer Rechtsform berücksichtigen. Bei einer Kapitalgesellschaft, auch bei einer Unternehmergesellschaft (UG), haften die Gesellschafter nicht mit ihrem Privatvermögen. Auch hier empfehle ich Ihnen einen sachkundigen Rechtsanwalt zu konsultieren.
Abschließend möchte ich Sie noch darauf hinweisen, dass es in Deutschland eine Reihe von, größtenteils kostenfreien, Beratungsangeboten für Existenzgründer gibt. Mit Hilfe des Behördenwegweisers finden Sie notwendige Adressen und Ansprechpartner in Ihrer Region.
Quelle:
Sven Kraffzick
Diplom-Betriebswirt (FH)
Master of Business Consulting (M.BC.)
Unternehmens- und Managementberatung
Stand:
Mai 2021