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Verkauf auf Kunstmärkten: Gewerbe anmelden?

Frage

Da ich sehr gerne stricke, beabsichtige ich ca. 1-3 Mal im Jahr meine selbstgestrickten Sachen auf Hobbykünstlermärkten zu verkaufen. Benötige ich dafür einen Gewerbeschein? Wenn ja, ist ein Kleingewerbe als Nebenerwerb die richtige Rechtsform? Benötige ich Versicherungen? Muss ich Beiträge zur Berufsgenossenschaft zahlen? Muss ich Beiträge zur IHK zahlen? Bei welchen Stellen muss ich mich außerdem anmelden? Entstehen dadurch weitere Kosten? Gibt es einen Freibetrag für sehr geringe Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit (z.B. bis 400 Euro im Jahr), auch wenn man aus einer Hauptbeschäftigung ein Einkommen erzielt?

Antwort

Folgende Hinweise sollten Sie bei der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit beachten:

Nehmen Sie neben einer Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit auf, ist es ratsam den Arbeitgeber darüber zu informieren. Oftmals gibt auch schon ein Blick in den Arbeitsvertrag Auskunft darüber, ob und in welcher Form der Arbeitgeber eine Information wünscht. Ggf. sollten Sie sich das Einverständnis schriftlich geben lassen.

Nach § 14 Gewerbeordnung (GewO) ist es notwendig, jedes Gewerbe anzuzeigen. Als Gewerbe wird grundsätzlich jede erlaubte wirtschaftliche Tätigkeit bezeichnet, die auf eigene Rechnung, eigene Verantwortung und auf Dauer mit der Absicht zur Gewinnerzielung betrieben wird. Die Bezeichnung „auf Dauer angelegt“ beschreibt Tätigkeiten, die fortgesetzt und nicht nur gelegentlich ausgeführt werden. Das heißt, es ist eine gewisse Wiederholungs-/Fortsetzungsabsicht gefordert. Ein einmaliger Kauf/Verkauf ist im o.a. Sinne demzufolge kein steuer- und anmeldepflichtiges Gewerbe. Viele Gründer, die sich mit einem Nebenerwerb selbständig machen, fangen als Einzelunternehmer an. Ein Einzelunternehmen entsteht automatisch, wenn Sie sich als Gewerbetreibende selbständig machen.

Sind Sie gesetzlich krankenversichert, teilen Sie bitte die Aufnahme Ihrer nebenberuflich selbständigen Tätigkeit Ihrer Krankenversicherung mit. Die gesetzliche Krankenkasse wird anhand der vorliegenden Fakten prüfen, ob es sich um eine Tätigkeit im Haupt- oder Nebenerwerb handelt. Dabei spielen unter anderem der zeitliche Aufwand und die monatlichen Einnahmen eine Rolle. Die Beurteilung erfolgt im Einzelfall durch Ihre gesetzliche Krankenversicherung. Eine Tätigkeit im Haupterwerb hat im Regelfall Auswirkungen auf den Beitrag. Sie können sich zu Fragen der Krankenversicherung gern an das Bürgertelefon zur gesetzlichen Krankenversicherung des Bundesministeriums für Gesundheit unter der Telefonnummer 030/ 340 60 66 - 01 wenden.

Die Mitgliedschaft in der IHK ist gesetzlich vorgeschrieben und erfolgt automatisch, sobald beim Gewerbeamt ein Gewerbe (ausgenommen Handwerk, Landwirtschaft) angemeldet wurde. Die Gründerin oder der Gründer erhält dann von seiner zuständigen IHK ein entsprechendes Schreiben, das alle notwendigen Informationen über die Mitgliedschaft bereitstellt. Die Mitgliedsbeiträge orientieren sich an der Art, an Umfang und Leistungskraft des Gewerbebetriebes. Sie setzen sich aus einem Grundbeitrag und einer Umlage, deren Bemessungsgrundlage der Gewinn aus Gewerbeertrag bzw. der Gewerbebetrieb ist, zusammen. Berechnungsgrundlage zur Vorauszahlung für das laufende Beitragsjahr ist der zuletzt festgesetzte Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb. Gründerinnen und Gründer, die erstmals einen Gewerbebetrieb anmelden, sind im Gründungsjahr und im Folgejahr vom IHK-Mitgliedsbeitrag (Grundbeitrag und gewinnabhängige Umlage) befreit, wenn

  • es sich um natürliche Personen (keine Personen- oder Kapitalgesellschaften) handelt.
  • sie nicht im Handelsregister eingetragen sind.
  • sie in den letzten fünf Jahren vor der Betriebseröffnung nicht selbständig waren, also weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt, noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren.
  • ihr Jahresgewinn (Gewerbeertrag beziehungsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb) nicht über 25.000 Euro liegt.

Klein- und Kleinstunternehmen sind unter folgender Voraussetzung vollständig beitragsfrei: Es handelt sich um natürliche Personen und Personengesellschaften, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind und deren Gewerbeertrag nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200 Euro nicht übersteigt (IHKG § 3). Weitere Informationen zur Beitragshöhe und -festlegung erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Industrie- und Handelskammer vor Ort.

Wer ein Unternehmen (auch nebenberuflich) eröffnet, muss dieses zudem binnen einer Woche beim zuständigen Unfallversicherungsträger anmelden. Diese Meldepflicht (§ 192 Sozialgesetzbuch VII) besteht unabhängig von der Tatsache, dass die gesetzliche Unfallversicherung eine Durchschrift jeder Gewerbeanmeldung erhält. Unternehmerinnen und Unternehmer, die keine Mitarbeiter beschäftigen, sind nicht in jedem Fall versicherungspflichtig in der Gesetzlichen Unfallversicherung. Eine freiwillige Versicherung bei der Berufsgenossenschaft kann aber sinnvoll sein, um sich gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu versichern. Sie können sich bei der Infoline der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) unter der Rufnummer 0800 60 50 40 4 erkundigen, welche Berufsgenossenschaft Ihr Ansprechpartner ist.

Wenn Ihr Umsatz im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen wird und Sie im Jahr zuvor nicht mehr als 17.500 Euro Umsatz erzielt haben, können Sie als Kleinunternehmer sich von der Umsatzsteuer befreien lassen. Gleichzeitig müssen Sie alle Rechnungen ohne Mehrwertsteuer erstellen und können folglich auch keine Vorsteuer geltend machen. Informationen hierzu bietet die Kleinunternehmerregelung.

Haben Sie Einkommen aus einer Angestelltentätigkeit und aus einer selbständigen Tätigkeit, so werden beide Einkünfte zusammen versteuert. Diese unterliegen der Einkommensteuer. Zur Ermittlung Ihres Steuersatzes erstellen Sie eine Einkommensteuererklärung. Ihren Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit ermitteln Sie durch eine Einnahme-Überschussrechnung, die Sie der Steuererklärung beilegen.

Zu weiteren steuerrechtlichen Fragen können Sie sich an Ihr zuständiges Finanzamt oder einen Steuerberater wenden.

Hilfreiche Informationen zur nebenberuflichen Selbständigkeit finden Sie in der Rubrik Teilzeit- und Kleinstgründungen.

Gebündelte Informationen, welche Behörden über die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit zu informieren sind, finden Sie in der Rubrik Behörden.

Quelle: Infotelefon zu Mittelstand und Existenzgründung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi)
Tel.: 030-340 60 65 60 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr - Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr
April 2019

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
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