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In Kurzarbeit: freiberufliche Nebentätigkeit erlaubt?

Frage

Wie verhält es sich, wenn man in Kurzarbeit (voraussichtlich 100%) eine freiberufliche Tätigkeit beginnt? Muss die Firma weiterhin informiert werden und zustimmen (in meinem Fall keine Konkurrenztätigkeit)? Wie kann ich ein „Ummelde-Chaos“ verhindern, falls dies nur eine nebenberufliche Tätigkeit wird und/oder zum Gewerbe wird? Mein anzubietendes Gesamtportfolio hängt von dieser Antwort ab. Hauptsächlich ist es kreative oder intuitive Eigenleistung - evtl. aber auch Coaching, Schulung, Training.

Antwort

Wenn Sie eine selbständige Tätigkeit regelmäßig ausüben möchten, ist diese anzumelden. Man unterscheidet zwischen freiberuflichen und gewerblichen Tätigkeiten. Je nach Art der Tätigkeit (gewerblich oder freiberuflich) erfolgt eine Anmeldung beim örtlichen Gewerbeamt oder beim Finanzamt. Um zu klären, ob es sich bei Ihrem Vorhaben um eine freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit handelt, können Sie sich an Ihr örtliches Gewerbeamt wenden.

Grundsätzlich können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mehrere Arbeitsverhältnisse eingehen oder neben ihrer Hauptbeschäftigung selbständig arbeiten, solange sich diese Tätigkeiten nicht zeitlich überschneiden und die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes eingehalten werden. Sie sollten eventuelle Vereinbarungen in Ihrem Arbeitsvertrag bezüglich einer Nebentätigkeit einhalten. Mitunter ist dort geregelt, dass entgeltliche selbständige Nebentätigkeiten und Nebentätigkeiten in einem anderen Arbeitsverhältnis der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber anzuzeigen sind und seiner vorherigen Zustimmung bedürfen. Diese Genehmigung ist zu erteilen, wenn berechtigte Interessen der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers nicht entgegenstehen. Diese Regelung besteht auch bei Kurzarbeit.

Nehmen Sie während Ihrer versicherungspflichtigen Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit auf, so informieren Sie bitte darüber Ihren Arbeitgeber. Das Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit ist der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber, bei dem Sie Kurzarbeit haben, mitzuteilen, da Ihr Arbeitgeber für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes zuständig ist. Eine während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommene Tätigkeit (z.B. selbständige Tätigkeit) wird grundsätzlich teilweise angerechnet (§ 106 Abs. 3 SGB III). Darüber hinaus gelten vorübergehende Sonderregelungen in Bezug auf Kurzarbeit bis zum 31.12.2020. Danach können Sie bei einer selbständigen Tätigkeit bis zu der Grenze von 100 Prozent Ihres ursprünglichen Entgelts (ohne Kurzarbeit) hinzuverdienen. Gesetzliche Grundlage für die vorübergehenden Sonderregelungen ist der §421c SGB III.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie in den fachlichen Weisungen der Agentur für Arbeit.

Quelle:
Team des Infotelefons zu Mittelstand und Existenzgründung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)
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Stand:
Oktober 2020

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