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In Kurzarbeit: nebenberuflich selbständig machen?

Frage

Ich möchte ein Nebengewerbe als Kleinunternehmer anmelden. Derzeit bin ich beschäftigt (30 Std./Woche laut Vertrag) und momentan in Kurzarbeit. Habe ich dies richtig verstanden - mir ist ein anrechnungsfreier Zuverdienst bis zur Höhe meines Soll-Nettoentgelt erlaubt? Im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung muss ich die voraussichtlichen Einkünfte von meinem Hauptjob eingeben - da der Kurzarbeit-Prozentanteil von Monat zu Monat geändert werden kann. Ich bin mir nicht sicher, was ich dort schreiben soll (für dieses und das folgende Jahr?).

Ich werde mindestens einen Kunden aus Kanada haben. Gilt die Kleinunternehmerregelung in dem Fall, unabhängig davon, ob es sich um Privatpersonen oder Unternehmen handelt? Normalerweise nimmt mein Arbeitgeber meine Steuern und Beiträge automatisch und leitet sie an alle relevanten Empfänger weiter. Wie wird das gehandhabt, wenn ich das Nebengewerbe anmelde (z.B. im Zusammenhang mit Einkommensteuer-Vorauszahlungen)?

Antwort

Seit dem 1. Januar 2021 wird nur noch das Entgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nummer 1 SGB IV (Minijob) nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Diese Regelung gilt bis zum 31.12.2021. Nehmen Sie jetzt während Ihrer Kurzarbeit eine selbständige Tätigkeit auf, so wird Ihr Einkommen auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Die von Ihnen angesprochene Regelung galt nur bis Ende letzten Jahres.

Bei weiteren Fragen zum Thema Kurzarbeit nutzen Sie gerne das Bürgertelefon zur Arbeitsmarktpolitik und -förderung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales unter 030 221 911 003.

Die Kleinunternehmerregelung bezieht sich auf die Umsatzsteuer und damit auf Ihren Umsatz aus Ihrer selbständigen Tätigkeit. Bitte lesen Sie die ausführlichen Informationen zur Kleinunternehmerregelung im BMWi-Existenzgründungsportal.

Sie finden dort auch Informationen zur Einkommensteuer.

Hinsichtlich Ihrer steuerrechtlichen Fragen bitten wir Sie, sich an einen Steuerberater oder Ihr örtliches Finanzamt zu wenden.

Hilfreiche Informationen zu einer Kleingründung finden Sie ebenfalls im BMWK-Existenzgründungsportal.

Für eine individuelle Beratung können Sie sich gern an unser Infotelefon zur Existenzgründung unter der Telefonnummer 030 340 60 65 60 wenden.

Quelle:
Team des Bürgertelefons zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
Tel.: 030 221 911 003

Stand:
Januar 2021

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
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