Antwort
Einkommensteuerlich können Sie den unterrichtenden und damit den freien Berufen zugeordnet werden. Eine nebenberufliche Lehrkraft erzielt laut Rechtsprechung in der Regel Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Über freiberufliche Tätigkeiten in Lehre, Training oder Coaching informiert Sie die PRAXISHILFE: Lehrende, Trainer und Coaches – freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit?.
Obwohl Sie krankenversichert sind, sollten Sie zu Ihrer weiteren Tätigkeit Ihre Krankenkasse kontaktieren. Erhebliche Änderungen werden sich wohl nicht ergeben. Noch eine Anmerkung zur gesetzlichen Rentenversicherung: Auch für nebenberuflich Selbstständige im Bereich der Lehre besteht grundsätzlich Versicherungspflicht, wobei der Begriff der Lehre sehr weit gefasst ist. Sehen Sie hierzu die Informationen der Deutschen Rentenversicherung.
Informationen zu Teilzeit- und Kleinstgründungen erhalten Sie im BMWK-Existenzgründungsportal.
Sie können Ihrem Finanzamt eine selbstständige (= freiberuflich im Steuerdeutsch) Tätigkeit anzeigen. Im Formular zur steuerlichen Erfassung - das Sie unter ELSTER finden - können Sie dazu eine Angabe machen wie „Berufssoldat mit nebenberuflich unterrichtender Tätigkeit“.
Quelle:
Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung
Stand:
September 2020
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