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Teilzeitgründung Balance-Swing-Training : Anmeldung? Steuern?

Frage

Ich möchte mich nebenberuflich (mein Hauptberuf ist Bürokauffrau) als Balance-Swing-Trainerin selbständig machen. Es soll auch nur nebenberuflich bleiben. Balance-Swing ist ein Gesundheits- und Präventionsprogramm auf dem Minitrampolin. Dies möchte ich gerne in Vereine, Volkshochschulen, Fitnessstudios oder auch später vielleicht einmal in einem eigenen Raum anbieten.

Ich möchte auf jeden Fall als Kleinunternehmerin tätig sein. Der Gewinn wird auch weit unter diesen 50.000 Euro fallen. In welchem Katalogberufe falle ich (freiberuflich oder selbständig)? Was habe ich nebenberuflich für Steuern zu zahlen (muss ich bei der Einkommensteuererklärung nur ein zusätzliches Formular ausfüllen oder komplett ein eigenes für mich), benötige ich eine Berufshaftpflichtversicherung und wo gibt es eine Anlaufstelle für mich (außer IHK, ich benötige keinen Businessplan), wo ich mich evtl. für weitere Rückfragen hinwenden kann?

Antwort

Es gibt zwei Kataloge der Freien Berufe: im Einkommensteuer- und im Partnerschaftsgesellschaftsgesetz. Diese Kataloge umfassen herkömmliche Heilberufe oder auch gesundheitstherapeutische Berufe (Gesundheitsfachberufe). In Ihrem Fall wäre lediglich die Ähnlichkeit mit einem dieser Katalogberufe möglich. Dies scheidet aber schon deshalb aus, weil der Zugang zum Beruf der Balance-Swing-Trainerin nicht geregelt ist, es also keiner staatlich anerkannten Ausbildungen und Prüfungen bedarf. Katalogberufe und diesen ähnliche Berufe scheiden also aus. Bleiben also die so genannten "Tätigkeitsberufe". Hier könnten in Ihrer Sache die unterrichtenden Berufe in Frage kommen. Denn: Zur freiberuflichen Tätigkeit gehört auch die selbstständig ausgeübte "unterrichtende" Tätigkeit, wobei als "unterrichtend" jede Art der persönlichen Lehrtätigkeit, insbesondere auch der Unterricht im Tanzen, Schwimmen, Reiten usw. gehört. Beschränkt sich die Tätigkeit allerdings nicht auf das Vermitteln von Fertigkeiten, sondern werden im Zusammenhang mit der Unterrichtstätigkeit auch noch andere Leistungen geboten, so kann je nach Art und Umfang dieser anderen Leistungen insgesamt eine gewerbliche Betätigung vorliegen. Das gilt bei der Erteilung von Reitunterricht vor allem für die Fälle, in denen neben der Unterrichtserteilung auch noch Reitanlagen zur Verfügung gestellt sowie Clubräume und dergleichen bereitgestellt werden. "Unterricht ist die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten, Fertigkeiten, Handlungsweisen und Einstellungen durch Lehrer an Schüler in organisierter und institutionalisierter Form".

Die organisierte und institutionalisierte Form des Unterrichts setzt u.a. ein auf ein bestimmtes Fachgebiet bezogenes schulmäßiges Programm zur Vermittlung von Kenntnissen an den/die Lernwilligen voraus. Dies schließt einen Individualunterricht zwar nicht aus, wie sich auch aus den Urteilen des IV. Senats zum Fitness- und Bodybuilding-Studio ergibt (vgl. Urteile in BFHE 173, 331, BStBl II 1994, 362, und in BFHE 180, 568, BStBl II 1996, 573). In diesen Fällen wird bei der Durchführung eines nach Lehrziel und Lehrmethode feststehenden Programms - Training des Körpers unter Zuhilfenahme von Geräten - der Unterricht auf die besonderen Bedürfnisse des einzelnen abgestellt. Lassen sich jedoch Kenntnisse nicht aufgrund eines für das bestimmte Fachgebiet allgemeingültigen, im Einzelfall abwandlungsfähigen Lehrprogramms vermitteln, sondern erfordert die Tätigkeit die Erarbeitung und Entwicklung eines auf die speziellen Bedürfnisse einer Person abgestellten, nicht auf einen Fachbereich beschränkten Programms, so stellt dies keine Lehrtätigkeit in organisierter und institutionalisierter Form mehr dar. Es handelt sich hierbei um eine beratende Tätigkeit.

Eine wissenschaftliche Fachausbildung oder ein formaler Befähigungsnachweis ist für eine unterrichtende Tätigkeit im Allgemeinen nicht erforderlich. Entscheidend ist, dass der Unterrichtende die sein Unterrichtsgebiet betreffenden Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt, sowie die Fähigkeit, diese den Schülern zu vermitteln (BFH IV R 130/79 v. 1. 4. 1982, BStBl. II 82, 589 = BFHE 136, 86). Schreibt jedoch das öffentliche Berufsrecht einen bestimmten Befähigungsnachweis oder eine behördliche Zulassung vor, so spricht eine Vermutung dafür, dass beim Fehlen des Nachweises oder der Zulassung der Unterrichtende die erforderlichen Fähigkeiten nicht besitzt. Sie müssen keine Begründung abgeben oder Nachweise über Ihre Ausbildung und Weiterbildungen erbringen.

Beachten Sie bitte zur Nebentätigkeit: Prinzipiell ist eine nebenberufliche Selbstständigkeit zulässig. Eine zeitliche Überschneidung der Tätigkeiten ist dabei auszuschließen. Auch die Vorschriften der Arbeitszeitgesetzgebung sind einzuhalten. Der Arbeitgeber kann solche Nebentätigkeiten verbieten, die zu einer Vernachlässigung der Pflichten des Arbeitnehmers im Hauptarbeitsverhältnis führen würden bzw. wenn unlauterer Wettbewerb vorliegt. Eine generelle Pflicht des Arbeitnehmers zur Anzeige der Nebentätigkeit kann vertraglich vereinbart sein. Darüber hinaus kann vereinbart werden, dass für jede Nebentätigkeit die Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich ist. Bestimmungen über Nebentätigkeiten können auch in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen geregelt sein.

Ob und wie sich die selbstständige Nebentätigkeit auf die gesetzliche Krankenversicherung auswirkt, hängt vom Einzelfall ab. Entscheidend ist der Umfang der selbstständigen Tätigkeit. Es ist zu prüfen, ob der Arbeitnehmer hauptberuflich selbstständig tätig ist. Eine ausführliche Information hierzu finden Sie im Anhang.

Beachten Sie bitte zur die "Kleinunternehmerregelung": Unternehmer, die nur geringe Umsätze tätigen, werden als Kleinunternehmer eingestuft. Als Kleinunternehmer gelten Unternehmer, deren Umsatz im vorangegangenen Jahr einen Betrag von 17.500 Euro nicht überstiegen hat und deren Umsatz im laufenden Jahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. Beide Voraussetzungen müssen gegeben sein. Bei Beginn einer unternehmerischen Tätigkeit ist der voraussichtliche Umsatz im Kalenderjahr zu schätzen. Übersteigt dieser absehbar nicht die Umsatzgrenze von 17.500 Euro, gilt der Unternehmer als Kleinunternehmer.

Kommt die Kleinunternehmerregelung zur Anwendung, muss der Unternehmer auf seine Umsätze keine Umsatzsteuer erheben. Er kann allerdings auch zur Umsatzsteuer optieren. In diesem Fall hat er die Möglichkeit, auch die Vorsteuer gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen. Empfehlenswert ist die freiwillige Umsatzsteuerveranlagung, da nur so der Vorsteuerabzug möglich wird. Für Kleinunternehmer entfällt neben dem Vorsteuerabzug der Ausweis der Umsatzsteuer sowie der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auf erstellten Rechnungen.

Werden die Umsatzgrenzen überschritten, muss der Unternehmer auf seine Umsätze Umsatzsteuer erheben. Optiert ein Kleinunternehmer zur Umsatzsteuer, muss er dies gegenüber dem Finanzamt erklären. Seine Entscheidung bindet ihn für fünf Jahre.

Die Rechnungen von Kleinunternehmern müssen immer Angaben enthalten wie: "Ich bin Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 1 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes und stelle deshalb keine Mehrwertsteuer in Rechnung".

Es kommt immer wieder vor, dass die Anmeldungen von (vermeintlichen) Freiberuflern bei den Finanzämtern ohne nähere Prüfung akzeptiert werden. Betroffene Personen gehen dann ebenso häufig wie fälschlich von einer Anerkennung als Freiberufler aus. Wenn Sie sich trotz Unsicherheit als freiberuflich (im Steuerdeutsch: selbstständig) beim Finanzamt anmelden, so ist dies unschädlich, so lange nicht eine Betriebsprüfung nachträglich ein Gewerbe feststellt.

Beachten Sie bitte: Eine Sicherheit für die Einstufung als Freiberufler im steuerlichen Sinne gibt nur die so genannte "verbindliche Auskunft" des Finanzamtes. Eine derartige Festlegung der Finanzverwaltung ist jedoch mit sehr hohen Anforderungen und Kosten verbunden.

Je nachdem, ob Sie eine freiberufliche (im Steuerdeutsch: selbstständige) Tätigkeit ausüben oder gewerblich arbeiten: In Ihrer Einkommensteuer füllen Sie dafür ein zusätzliches (elektronisches) Formular aus und vergessen dabei nicht, Ihre Kosten anzugeben und möglichst genau nachzuweisen. Als Selbstständige können Sie mehr absetzen denn als Angestellte.

Eine Berufshaftpflichtversicherung ist zu empfehlen. Sehen Sie hierzu auch das Thema "betriebliche Versicherungen" beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unter
http://www.existenzgruender.de/selbstaendigkeit/vorbereitung/gruendungswissen/versicherung/02474/index.php (www)

Beratung für Freie Berufe in Rheinland-Pfalz erschließen Sie über
http://www.gruendungsbuero-mainz.de/gruenden-in-mainz.de/details.php?id=83&catId=6 (www)

Termine des Instituts für Freie Berufe in Rheinland-Pfalz finden Sie unter
http://www.ifb.uni-erlangen.de/222.0.html (www)
Falls Hessen näher liegt oder auch Baden-Württemberg, finden Sie auch
Termine für diese Bundesländer

Sie können gerne auch bei uns anrufen.

Quelle:
Dr. Willi Oberlander M.A.
Geschäftsführer
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität
Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
März 2014

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