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Umverpackte Lebensmittel verkaufen: Welche Voraussetzungen?

Frage

Ich würde gerne ein getrocknetes Harz (zum Kauen - wie Kaugummi), welches vom Hersteller in der EU verpackt und vertrieben wird, umverpacken und unter eigener Firma vertreiben. (Von einer Verpackung in die andere, ohne weitere Verarbeitung)


Bedarf es dabei besonderer Voraussetzungen hinsichtlich der Lebensmittelrecht- und Hygienebestimmungen?

Antwort

In Deutschland gibt es zurzeit über 700 lebensmittelrechtlich relevante Vorschriften. Es gibt Anforderungen an die Lebensmittelhygiene, auch bei der Verarbeitung, an die Kennzeichnung von Lebensmitteln, an die Pflichtangaben im Internethandel und noch viele weitere Vorschriften mehr. Eine zentrale gesetzliche Regelung im deutschen Lebensmittelrecht ist das Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LBFG). Das LBFG enthält als Rahmengesetz grundlegende Definitionen für das gesamte deutsche Lebensmittelrecht sowie Verbote zum Schutz der Gesundheit und vor Täuschung für die vom LFGB erfassten Produktgruppen: Lebensmittel, Futtermittel, Kosmetika und Bedarfsgegenstände.

Das Gesetz enthält des Weiteren Bestimmungen über Zusatzstoffe, Rückstände und Verunreinigungen und regelt die Zuständigkeit und Durchführung der Lebensmittelüberwachung. Ferner enthält das LBFG Vorschriften zu Ausnahmegenehmigungen sowie Straftaten und Ordnungswidrigkeiten. Auf alle Vorschriften kann ich an dieser Stelle nicht eingehen. Umfassende Informationen finden Sie im Internet. Die hygienischen Anforderungen für das gewerbsmäßige Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln regelt die Lebensmittelhygieneverordnung (LMHV).

Wenn Sie das Produkt in den Verkehr bringen, auch wenn Sie es nur „umverpacken“, entbindet Sie das nicht von der Verantwortung, diese Regelungen einzuhalten.

Kurz eingehen möchte ich noch auf das Produkthaftungsgesetz – ProdHaftG. Das Gesetz regelt die Haftung für fehlerhafte Produkte. Wenn Sie getrocknetes Harz neu verpacken und in den Verkehr bringen, dann gelten Sie vermutlich als „Hersteller des Produkts“ im Sinne dieses Gesetzes und haften damit für fehlerhafte Produkte.
Diesen Aspekt sollten Sie berücksichtigen.

Berücksichtigen müssen Sie auch den gewerblichen Rechtsschutz, wie z.B. die Patent- oder Markenrechte des Herstellers, dessen Produkte Sie umverpacken wollen. Hier empfehle ich Ihnen das Gespräch mit einer Rechtsanwältin oder mit einem Rechtsanwalt.

Abschließend möchte ich Sie noch darauf hinweisen, dass es in Deutschland eine Reihe von, größtenteils kostenfreien, Beratungsangeboten für Existenzgründerinnen und Existenzgründer gibt. Mit Hilfe des Behördenwegweisers finden Sie notwendige Adressen, Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner in Ihrer Region.

Quelle:
Sven Kraffzick
Diplom-Betriebswirt (FH)
Master of Business Consulting (M.BC.)
Unternehmens- und Managementberatung

Stand:
März 2022

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