Antwort
Liebe Fragestellerin, lieber Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage.
Die Frage danach, ob ein Reisegewerbe vorliegt, hängt von der konkreten Ausgestaltung Ihres Betriebes ab. Als Reisegewerbetreibender gilt, wer ohne vorherige Bestellung Waren oder Dienstleistungen an der Haustür anbietet. Fahren Sie also herum und bieten Ihre Leistung Personen an, denen Sie zufällig begegnen, sind Sie ein solcher Reisegewerbetreibender. Anders jedoch, wenn Sie aufgrund einer vorherigen Terminvereinbarung zum Kunden ins Haus kommen. Dann sind Sie kein Reisegewerbetreibender.
Diese Unterscheidung bietet Ihnen zunächst die Möglichkeit, durch geeignete Vorkehrungen ein sogenanntes stehendes Gewerbe zu betreiben, bei dem Sie alle Möglichkeiten der Werbung haben.
Wollen Sie aber tatsächlich als Reisewerbetreibender Ihre Leistungen anbieten, sind die Möglichkeiten der Werbung stark eingeschränkt. Denn dann dürften Sie auf klassische Werbemöglichkeiten, wie beispielsweise Anzeigenschaltung oder Telefonbucheinträge, nicht zurückgreifen. Stattdessen bliebe beispielsweise nur die Möglichkeit mit Autowerbung und durch Ansprechen von Personen auf Ihre Leistung aufmerksam zu machen.
Quelle: Thomas R. M. Sachse
Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Sachverständiger für Datenschutz (DESAG)
Datenschutzbeauftragter DSB (TÜV Süd)
Certified Marketing Manager (DAM)
Corporate Brand Manager (BAW)
März 2022