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Gründung als Einzelunternehmen: Welche Gründungsschritte haben Vorrang?

Frage

Ich plane derzeit eine Gründung als Einzelunternehmer (e.K.). Der Businessplan ist soweit erstellt und auch der Finanzplan fast fertig. Das Unternehmen soll unter einem Fantasienamen gegründet werden, sodass eine Eintragung ins Handelsregister nötig ist. Online gibt es bisher - auch in den entsprechenden Datenbanken - keinen Hinweis, dass es eine andere Firma mit dem Namen gibt. Damit im Impressum nicht die private Anschrift aufläuft, soll über einen Co-Working Space Büro angemietet werden. Es handelt sich um einen handwerklichen Beruf (Meister-Pflicht / vorhanden), welcher aber auch digitale Beratungsangebote beinhaltet.

Meine konkrete Frage: Was kommt zuerst?
Co-Working Anmelden zwecks Adresse --> Gewerbeanmeldung --> Meldung Finanzamt --> Eintrag Handelsregister --> Meldung Handwerkskammer? --> Anmeldung Markenrechte (bzw. Namensrechte) --> Meldung Berufsgenossenschaft?

Antwort

Ihre wesentliche Pflicht besteht in der Pflicht zur Eintragung ins Handelsregister. Die Eintragung ins Handelsregister muss durch einen Notar erfolgen. Dieser beglaubigt Ihren Antrag und reicht ihn beim Amtsgericht ein. Die Kosten hierfür liegen bei ca. 200 Euro. Nach der erledigten Eintragung ins Handelsregister haben Sie den wichtigsten Teil der Gründung bereits erledigt. Sie können dann die verbleibenden anderen Gründungsschritte durchlaufen. Das sind:

  • Gewerbeanmeldung
  • Anmeldung Finanzamt
  • Anmeldung IHK oder HWK
  • Anmeldung Arbeitsagentur (falls Angestellte beschäftigt werden sollen)

Einen Gesellschaftsvertrag oder eine Satzung benötigt der eingetragene Kaufmann nicht. Ebenso wenig benötigt er ein bestimmtes Mindest-Stammkapital.

Quelle:
Stefan Butz
Unternehmensberatung

Stand:
März 2022

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