Antwort
Steuerrechtlich ist es zulässig, neben Ihrer Vollzeitbeschäftigung und Ihrer Beschäftigung als Freelancer eine weitere Betätigung als Betreiber eines Online-Shops aufzunehmen.
Ob Sie diese selber oder als GbR gemeinsam mit Ihrer Frau betreiben oder Ihre Frau Eigentümer dieses Shops wird, ist steuerlich völlig identisch. Ihre Einkünfte werden in der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer zusammengerechnet.
Zivilrechtlich sollten Sie jedoch prüfen, ob Ihre weiteren Tätigkeiten vertraglich eine Betreibung eines Online-Shops zulassen.
Weiterhin sollten Sie sich der Tatsache bewusst sein, dass nur der Eigentümer Anspruch auf den Shop hat, nicht aber der andere Ehepartner. Im Falle einer Trennung kann das entscheidend sein.
Es gibt tatsächlich eine Rechtsform, die einer niedrigeren Steuerlast unterliegt. Kapitalgesellschaften (AG, GmbH oder UG) unterliegen alle einer 15%igen Körperschaftsteuer und einer ca. 15%igen Gewerbesteuer. Diese Besteuerung gilt aber nur für den nicht ausgeschütteten Gewinn.
Eine natürliche Person ebenso wie die Gesellschafterinnen und Gesellschafter einer Personengesellschaft dagegen unterliegen einem Spitzensteuersatz (Einkommensteuer) von 42% und im Falle der Kirchenzugehörigkeit einer Kirchensteuer von bis zu ca. 3%, insgesamt also zwischen 42% und 45%.
Die Gründung einer AG ist für den Anfang zu aufwendig. Der einer GmbH evtl. auch (ggfs. bitte bei einem StB Beratung einholen). Die Gründung einer UG, die unkompliziert ist und nur geringen Kapitaleinsatz voraussetzt, ist angeraten. Ich bin ein Verfechter davon, eine sog. Vorrats-UG einzusetzen.
Die Hinzuziehung einer Steuerberaterin bzw. eines Steuerberaters ist unerlässlich.
Quelle:
Dr. J. R. Lüders
Dipl. Oec.
Wirtschaftsprüfer - Steuerberater - Rechtsbeistand
Stand:
Juli 2021
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