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Rentenversicherung: Physiotherapeut im selbständigen Nebenerwerb – rentenversicherungspflichtig?

Frage

Guten Tag, ich beabsichtige, mich als Physiotherapeut selbstständig zu machen. Dies wird jedoch im Nebenerwerb sein, da ich weiterhin bei einer Praxis als Physiotherapeut beschäftigt bin (über 450,- Euro). In der Selbstständigkeit werde ich jemanden geringfügig einstellen (unter 450,- Euro). Ich werde Patienten sowohl mit Rezept als auch ohne behandeln (z. B. Hot-Stone-Massage). Bin ich rentenversicherungspflichtig? Die Einnahmen für Rezepte werden über 450,- Euro betragen, nach Abzug der Kosten jedoch unter 450,- Euro.
Oder gelten die Einnahmen ohne Rezepte auch dazu oder kann ich das trennen? Wenn ja, was ist mit Behandelten, die nach Rezept die Behandlung fortführen und selbst bezahlen?

Antwort

Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Frage.

Prinzipiell unterliegt die selbständige Tätigkeit als Physiotherapeut der Rentenversicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 SGB VI, sofern kein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt wird, oder geringfügig Beschäftigte, deren Entlohnung in Summe mehr als 450 € ergibt.

Wird durch die selbständige Tätigkeit jedoch nur ein geringfügiger Gewinn im Sinne des Einkommenssteuergesetzes erzielt (nicht mehr als 450 Euro), hierbei wird immer grundsätzlich das gesamte selbstständige Einkommen betrachtet, entfällt die Rentenversicherungspflicht.

Zu beachten ist eine mögliche buchhalterische Trennung der Tätigkeiten (Versorgung von GKV-Versicherten einerseits und Wellness-Behandlungen andererseits) im Hinblick auf eine mögliche Gewerbetätigkeit, da Wellnessbehandlungen eine gewerbliche Tätigkeit auch für ansonsten freiberuflich Tätige darstellt. Dienen die Massagen jedoch der Gesundheitsvorbeugung und wird das entsprechend (für eine Betriebsprüfung) dokumentiert, bleibt die Leistung freiberuflich.

Sofern die selbständige Tätigkeit in eigenen Praxisräumen ausgeübt werden soll, ist weiterhin zu beachten, dass gemäß des seit 01.08.21 geltenden Rahmenvertrags die Praxis an mindestens 3 Tagen je Woche und für mindestens 25 Stunden je Woche für anspruchsberechtigte GKV-Versicherte geöffnet sein muss, um eine Zulassung für den Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung erhalten zu können.

Siehe: https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/ambulante_leistungen/heilmittel/vereinbarungen_mit_heilmittelerbringern/vereinbarungen_mit_heilmittelerbringern.jsp

Mit freundlichen Grüßen

Quelle: Christine Donner
Geschäftsführender Vorstand
Bundesverband für Ergotherapeuten in Deutschland BED e.V.

August 2021

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