Antwort
Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage.
Prinzipiell unterliegt die selbständige Tätigkeit als Physiotherapeut der Rentenversicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 SGB VI, sofern kein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt wird, oder geringfügig Beschäftigte, deren Entlohnung in Summe mehr als 450 € ergibt.
Wird durch die selbständige Tätigkeit jedoch nur ein geringfügiger Gewinn im Sinne des Einkommenssteuergesetzes erzielt (nicht mehr als 450 Euro), hierbei wird immer grundsätzlich das gesamte selbstständige Einkommen betrachtet, entfällt die Rentenversicherungspflicht.
Zu beachten ist eine mögliche buchhalterische Trennung der Tätigkeiten (Versorgung von GKV-Versicherten einerseits und Wellness-Behandlungen andererseits) im Hinblick auf eine mögliche Gewerbetätigkeit, da Wellnessbehandlungen eine gewerbliche Tätigkeit auch für ansonsten freiberuflich Tätige darstellt. Dienen die Massagen jedoch der Gesundheitsvorbeugung und wird das entsprechend (für eine Betriebsprüfung) dokumentiert, bleibt die Leistung freiberuflich.
Sofern die selbständige Tätigkeit in eigenen Praxisräumen ausgeübt werden soll, ist weiterhin zu beachten, dass gemäß des seit 01.08.21 geltenden Rahmenvertrags die Praxis an mindestens 3 Tagen je Woche und für mindestens 25 Stunden je Woche für anspruchsberechtigte GKV-Versicherte geöffnet sein muss, um eine Zulassung für den Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung erhalten zu können.
Siehe: https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/ambulante_leistungen/heilmittel/vereinbarungen_mit_heilmittelerbringern/vereinbarungen_mit_heilmittelerbringern.jsp
Mit freundlichen Grüßen
Quelle: Christine Donner
Geschäftsführender Vorstand
Bundesverband für Ergotherapeuten in Deutschland BED e.V.
August 2021