Antwort
1. Wenn Sie eine Tätigkeit aufnehmen - auch nebenberuflich, müssen Sie ein Gewerbe oder eine freiberufliche Tätigkeit anmelden. Gehört Ihre Tätigkeit aufgrund Ihrer Qualifikation, z.B. durch ein Hochschulstudium, zu den sogenannten Katalogberufen des § 18 EStG, so haben Sie auch die Möglichkeit eine freiberufliche Tätigkeit auszuüben und diese beim Finanzamt anzumelden.
Freiberuflerinnen und Freiberufler sind nicht gewerbesteuerpflichtig. Im § 18 Einkommensteuergesetz ist geregelt, welche Berufe zu den freien Berufen gehören und welche Qualifikationen erforderlich sind. In der Regel sind dies selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten. Dabei ist nicht ein absolviertes Hochschulstudium das Kriterium, sondern es muss sich um eine Ausbildung wissenschaftlicher Art handeln. Darunter fallen auch das Selbststudium oder durch berufstätigkeiterworbene Kenntnisse. Die Kenntnisse müssen dem Niveau eines Hochschulstudiums entsprechen.
Zu den Katalogberufen gehören auch Kulturberufe wie Designer oder auch Graphikdesigner, wenn der künstlerische Aspekt ihrer Tätigkeit im Vordergrund steht. Laut einem Urteil des Bundesfinanzhofes sind Designer, die Gebrauchsgegenstände mit geringer eigenschöpferischer Leistung und künstlerischer Gestaltungshöhe entwerfen, keine Freiberufler, sondern betreiben ein Gewerbe. Darum ist Ihre Tätigkeit vermutlich eher einem Gewerbe zuzuordnen.
Ihr Gewerbe müssen Sie - nach § 14 GewO - beim zuständigen Gewerbeamt Ihrer Stadt oder Ihrer Gemeinde anmelden. In der Regel - viele Behörden bieten dies mittlerweile an, kann die Anmeldung online erfolgen. Das Gewerbe muss gleichzeitig mit der Aufnahme der Tätigkeit angemeldet werden und die Anmeldung ist gebührenpflichtig. Sie können Ihr Gewerbe auch nebenberuflich betreiben.
Bei der Gewerbeanmeldung müssen Sie auch angeben, ob Sie ein Handwerk oder einen Handel betreiben. Aus Ihrer Angabe wird auch abgeleitet, ob Sie Mitglied der Industrie und Handelskammer (IHK) oder der Handelskammer werden müssen. In Deutschland gibt es eine Pflichtmitgliedschaft von Gewerbetreibenden in Handwerks- oder Industrie- und Handelskammern, die gesetzlich geregelt ist.
Als Mitglied einer Industrie- und Handelskammer und/oder einer Handwerkkammer müssen Sie einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zahlen. Die Höhe dieses Beitrages wird von Ihrer zuständigen Kammer festgelegt. Für Existenzgrünerinnen und Existenzgründer gibt es häufig Sonderregelungen.
2. Ein im Großhandel erworbenes Uhrwerk können Sie als Teil Ihres Produktes verwenden. Sobald Sie aber Ihre Produkte verkaufen, haben Ihre Kindinnen und Ihre Kunden aufgrund gesetzlicher Vorschriften Gewährleistungsrechte Ihnen gegenüber. Funktionieren Ihre Uhren nicht einwandfrei - das betrifft auch die von Ihnen verwandten Uhrwerke, so müssen Sie, im Rahmen der Gewährleistung nacherfüllen. Entweder Sie reparieren das Produkt oder Sie liefern neu.
Sie haben Gewährleistungsrechte Ihrer Liferantinnen bzw.Ihren Lieferanten gegenüber. Sollten die Uhrwerke fehlerhaft sein, so muss Ihre Liferantin bzw. Ihr Lieferant nacherfüllen. Unter Umständen schließt Ihre Lieferantin bzw. Ihre Liferantin bzw. Lieferant seinen Gewährleistungsanspruch aber aus, wenn Sie die Zeiger der Uhrwerke verändern, z.B. durch Verzierungen.
Besprechen Sie mit Ihrer Liferantin bzw. mit Ihrem Lieferanten, ob sie bzw. er auch eine Gewährleistung für ihre bzw.seine Produkte übernimmt, wenn Sie Veränderungen vornehmen.
Quelle:
Sven Kraffzick
Diplom-Betriebswirt (FH)
Master of Business Consulting (M.BC.)
Unternehmens- und Managementberatung
Stand:
November 2020
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