Antwort
Das Finanzamt am Ort der Gewerbeanmeldung ist für Sie zuständig. Wenn diese an die Räume (Studio?) und Adresse in Stadt B gebunden ist, dann wohl eher dort.
Bezüglich der Freiberufler-Eigenschaft bitte ich Sie, mit dem Tanzlehrerverband Kontakt aufzunehmen, beim Bundesverband Freie Berufe BFB oder beim Finanzamt nachzufragen, ob Tanzlehrer dort in Stadt A oder B zum § 18 EStG gezählt werden. Sofern Sie über eine akademische Ausbildung verfügen, sollte das im Prinzip gehen. Da Sie aber „Berufsabschluss“ schreiben, kann ich mich nicht verbindlich festlegen.
Sie müssen auch im Rahmen Ihres offenbar vielseitigen Angebots aufpassen, dass die sogenannte „Infektionstheorie“ nicht einschlägig ist. Beispielsweise sobald Sie im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit auch Verkäufe tätigen, beispielsweise Fitnessgeräte oder Tanz-Accessoires.
Quelle:
Dr. Jan Peschka
Zert. Datenschutzbeauftragter (TÜV)
Jurist, Organisationspsychologe & Ökonom
4p-coaching.com gmbh
Stand:
März 2021
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