Antwort
Grundsätzlich ist es nach § 3 GewO (Gewerbeordnung) möglich, ein Gewerbe mit zwei - oder auch mehreren - unterschiedlichen Tätigkeiten anzumelden
D.h., dass verschiedene Tätigkeiten in einer Gewerbeanmeldung angegeben werden können und neue/weitere Tätigkeitsfelder (Geschäftsbereiche) dann im Rahmen einer Gewerbeerweiterung auch hinzugefügt werden können.
Allerdings ist dabei zu beachten, dass die Tätigkeiten sich unter einem (Unternehmens-) Namen - im Sinne eines verbundenen Zweckes - zusammenfassen lassen und damit abdeckbar sind. Ansonsten müssten einzelne Gewerbeanmeldungen vorgenommen werden. Dies regelt die Anzeigepflicht nach § 14 GewO.
Bitte prüfen Sie dies bei Ihren geplanten Tätigkeiten noch einmal kritisch und im Detail.
Sprechen Sie hier ggf. im Vorfeld auch einmal mit dem Gewerbeamt und/oder mit einem Steuerberater.
So oder so empfehlen wir Ihnen den Kontakt mit einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater, um direkt von Anfang an eine saubere buchhalterische Trennung zwischen beiden Tätigkeiten zu machen, damit Sie einen besseren Überblick haben und den jeweiligen Erfolg ablesen können.
Zum Begriff des Kleingewerbes ist auszuführen, dass es sich hierbei um ein Unternehmen handelt, das als Gewerbe im geringen Umfang geführt wird und bei dem der Unternehmer von der Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG Gebrauch machen kann.
Die Kleinunternehmerregelung gilt bis zu einem Umsatz von insgesamt 22.000 Euro (im Gründungsjahr) - unabhängig von der Anzahl der Gewerbe, die der Unternehmer führt. Beachten Sie aber, dass die Umsätze der verschiedenen Gewerbe für die Bewertung der Kleinunternehmertätigkeit in der Summe betrachtet werden müssen! Sollten Sie also die Umsatzgrenze i.H.v. 22.000 Euro bereits im Gründungsjahr überschreiten, gelten Sie nicht mehr als Kleinunternehmer.
Lassen Sie sich hierzu auch ausführlich von Ihrer Steuerberaterin oder Ihrem Steuerberater informieren - gerade auch bzgl. den Umsatzgrenzen zukünftig.
Welche der beiden Tätigkeiten sich für Sie am besten zum Einstieg in die Selbstständigkeit eignet, hängt von Ihrer individuellen Ausgangslage und der Markt-/Absatzsituation ab. D.h. von Ihren Vorkenntnissen, Ihren finanziellen Möglichkeiten, technischen Voraussetzungen, der Kundennachfrage etc.
Eine pauschale Aussage können wir Ihnen dazu leider nicht geben.
Beachten Sie im Falle des Food Trucks die für Ihre Waren geltenden Lebensmittelhygieneverordnungen; im Falle des Online-Shops die geltenden DSGVO-Vorschriften sowie die Erstellung rechtssicherer AGB.
Wir empfehlen Ihnen, sich hierzu ebenfalls von ihrer Steuerberaterin, ihrem Steuerberater bzw. einer Rechtsanwältin, einem Rechtsanwalt weitergehend beraten zu lassen.
Quelle:
German Drechsler
THINK Gruppe, BDU
Wir entwickeln Unternehmen und Menschen
c/o THINK Unternehmensentwicklungs GmbH
Stand:
August 2020
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