Navigation

Phantasienamen plus Vor- und Zuname auch auf Werbeartikeln nennen?

Frage

Ich habe mich als Einzelunternehmerin (derzeit noch Kleinunternehmerin) selbständig gemacht und mein Unternehmen trägt einen Phantasienamen + meinen Vor- und Zuname. Nun möchte ich Werbung (Notizblöcke) für meine Homepage drucken lassen, auf der steht "xyz123" und www.xyz.de*. Muss dann auf den Blöcken ebenfalls mein Vor- und Zuname erscheinen oder reicht es, da es ja Werbung für meine Homepage ist, dort im Impressum "xyz Susanne Mustermann" stehen zu haben?

Antwort

Eine Anbieterkennzeichnungspflicht besteht für gedruckte Flyer oder Werbematerialien grundsätzlich nicht. Die in § 5 TMG und § 55 RStV geregelte Impressumspflicht gilt nur für Telemedien (TV, Radio, Internet etc.), nicht aber für gedruckte Werbung.

Es besteht zwar nach den Landespressegesetzen für Druckerzeugnisse grundsätzlich eine Informationspflicht über Namen, Firma und Anschrift des inhaltlich Verantwortlichen sowie bei Zeitungen und Zeitschriften die Angabe des verantwortlichen Redakteurs. Allerdings befreien die jeweiligen Pressegesetze meist "Werbedrucksachen" von der Impressumspflicht (siehe für NRW § 7 Abs. 3 Nr. 2 Landespressegesetz NRW).

Nach § 37 a HGB muss ein Kaufmann auf allen Geschäftsbriefen gleich welcher Form, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, seine Firma und weitere Angaben machen. Bei den von Ihnen beschriebenen Notizblöcken handelt es sich jedoch nicht um Geschäftsbriefe, die an bestimmte Empfänger gerichtet sind, weshalb auch aus diesem Grund eine solche Informationspflicht nicht besteht.

Dies gilt jedoch grundsätzlich nur für reine Informations- bzw. Imagewerbungwerbung. Bei konkreten Waren- oder Dienstleistungsangeboten müssen hingegen insbesondere Identität und Anschrift des Unternehmens sowie die wesentlichen Merkmale der Waren/Dienstleistungen und deren Preis benannt werden (§ 5a Absatz 3 UWG).

Nach Ihren Schilderungen gehen wir davon aus, dass es sich um reine Informations- und Imagewerbung handelt, die noch nicht direkt auf einen Vertragsschluss gerichtet ist. Dann ist eine solche Informationspflicht nicht gegeben.

Quelle:
Dominik Eickemeier
Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Mitglied der Rechtsanwaltskammer Köln
HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK
Partnerschaft von Rechtsanwälten, Steuerberatern*
August 2014

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
nach oben