Antwort
Ein Versicherungspflichtverhältnis nach § 28a SGB III (freiwillige Arbeitslosenversicherung) können Personen u.a. begründen, die eine selbständige Tätigkeit mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnehmen und ausüben.
Sie müssen für die Versicherungspflicht auf Antrag eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Sie haben innerhalb der letzten 30 Monate vor Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis (z.B. versicherungspflichtige Beschäftigung) gestanden oder
- Sie haben unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung nach dem SGB III (z. B. Arbeitslosengeld).
Dabei dürfen Sie weder versicherungspflichtig (§§ 25, 26) noch versicherungsfrei (§§ 27, 28) sein.
Der Antrag muss des Weiteren innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung bei der örtlichen Arbeitsagentur gestellt werden. Das Versicherungsverhältnis beginnt in der Regel mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen zur Begründung des Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag vorliegen. Üben Sie die selbständige Tätigkeit während des Arbeitsverhältnisses unter 15 Stunden in der Woche aus und werten Sie die selbständige Tätigkeit am 1. Februar 2021 zu einer hauptberuflichen Tätigkeit mit mindestens 15 Wochenstunden auf, so können Sie dann den Antrag auf die Arbeitslosenversicherung als Selbständiger stellen.
Weitere Informationen finden Sie in den „Hinweisen zum Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag in der Arbeitslosenversicherung".
Für eine abschließende Klärung wenden Sie sich bitte an Ihre örtliche Agentur für Arbeit.
Quelle:
Team des Bürgertelefons zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
Tel.: 030 221 911 003
Stand:
Oktober 2020